Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

ZErb 01/2025, Unternehmensnachfolge mit gemeinnützigen O ... / I. Ertragsteuerliche Fallstricke

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Ein prominentes Beispiel für eine Unternehmensnachfolge mit einer gemeinnützigen Organisation setzte der US-amerikanische Unternehmer Yvon Chouinard, der sein Unternehmen "Patagonia" im Jahr 2022 auf eine gemeinnützige Stiftungskonstruktion übertrug. Ziel dieser Stiftung ist, dem Umweltschutz zu dienen und den Klimawandel einzudämmen.[3] In Deutschland zeigt auch die Diskussion um eine neue Rechtsform einer Gesellschaft mit gebundenem Vermögen, dass im Unternehmertum der Wunsch besteht, das Unternehmen zu erhalten und dauerhaft ohne eigene Gewinnerzielungsabsicht der Anteilseigner zu betreiben.[4] Diese Ziele können jedoch schon heute, und möglicherweise sogar besser,[5] über die bereits bestehende Rechtsform der gemeinnützigen Stiftung erreicht werden.[6] Auch die Unternehmensübertragung auf einen gemeinnützigen Verein oder eine gGmbH kommen in Betracht. Zugleich erleichtert die Übertragung auf eine gemeinnützige Organisation die Frage nach einem geeigneten Unternehmensnachfolger und das steigende Ansehen in der Öffentlichkeit kann sich in einem höheren Ertrag des Unternehmens widerspiegeln.[7]

Im Erbschaftsteuerrecht sind Vermögensübertragungen auf gemeinnützige Organisationen nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b EStG begünstigt. Ertragsteuerlich ergeben sich jedoch viele Unstimmigkeiten und Fallstricke, die zu einer hohen Steuerlast für den übertragenden Unternehmer führen können. Der Unternehmer erhofft sich eine möglichst steuergünstige Übertragung, bei der nach § 6 Abs. 3 EStG die Buchwerte des Unternehmens weitergeführt werden und er nach § 10b Abs. 3 EStG den Unternehmenswert als Spende von seiner Ertragsteuer abziehen kann. Das Buchwertprivileg des § 6 Abs. 3 EStG ist jedoch nicht auf die besondere Situation der Unternehmensübertragung auf eine gemeinnützige Organisation ausger...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.097
  • Jubiläumszuwendung
    849
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    787
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    751
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    746
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    731
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    713
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    702
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    698
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    685
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    674
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    670
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    644
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    630
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    629
  • Entgelt im Krankheitsfall / 5 Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)
    618
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge / 2 Zuschlagssätze
    610
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    609
  • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
    597
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    590
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance
Bild: Haufe Shop

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren