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Zensus 2022 – Was für den Verwalter wichtig ist / 1 Grundsätze

Alexander C. Blankenstein
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Erstmals fand im Jahr 2011 in Deutschland ein registergestützter Zensus statt, bei dem im Unterschied zu einer traditionellen Volkszählung Daten aus der Verwaltung genutzt wurden. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben nach den EU-Verordnungen 763/2008 und 712/2017 ist der Zensus alle 10 Jahre durchzuführen, also wieder im Jahr 2021. Da das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass der Zensus im Jahr 2011 mit verfassungsgemäßen Erhebungsmethoden durchgeführt wurde[1], wird auch der nächste Zensus – wegen Verschiebung aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2022 – wieder überwiegend registergestützt stattfinden und wiederum durch Stichprobenerhebung ergänzt. Angesichts fehlender Verwaltungsregister über den Bestand an Wohnungen und Gebäuden werden Informationen über Gebäude und Wohnungen wieder durch eine flächendeckende Gebäude- und Wohnungszählung erhoben. Und insoweit sind dann auch alle Verwalter und sämtliche Wohnungseigentümer zunächst einmal grundsätzlich auskunftsverpflichtet.

Gegenüber dem Zensus 2011 wird der Zensus 2022 überwiegend in elektronischer Form durchgeführt werden. Verwalter sind bereits aufgrund der Bestimmung des § 11a Bundesstatistikgesetz zur elektronischen Datenübermittlung verpflichtet. Für den Zensus 2022 stellen die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder mit dem Online-Meldeverfahren eSTATISTIK.core ein webbasiertes Standardverfahren bereit. Werden die Wohnungseigentümer als Auskunftsverpflichtete herangezogen, soll die Datenerhebung primär ebenfalls in elektronischer Form über das Internet erfolgen, auf Wunsch einzelner Eigentümer wird diesen jedoch auch ein Papierfragebogen zur Verfügung gestellt.

Maßgebliche Erhebungsmerkmale

Die maßgeblichen Erhebungsmerkmale beim Zensus 2022, die der Auskunftspflicht von Wohnungseigentümern und Verwaltern unterliegen sind in § 10 ZensG 2022 geregelt.

Erhebungsmerkmale für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte

Insoweit sind Erhebungsmerkmale für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZensG 2022[2]

  1. Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
  2. Art des Gebäudes,
  3. Eigentumsverhältnisse,
  4. Gebäudetyp,
  5. Baujahr,
  6. Heizungsart und Energieträger,
  7. Zahl der Wohnungen.

Gegenüber dem Zensus 2011 hat sich nur insoweit eine Erweiterung ergeben, als nicht nur die Heizungsart erfragt wird, sondern daneben auch der Energieträger. Grob zusammengefasst betreffen die vorgenannten Erhebungsmerkmale das Gemeinschaftseigentum.

Erhebungsmerkmale für Wohnungen

Erhebungsmerkmale für Wohnungen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZensG 2022

  1. Art der Nutzung,
  2. Leerstandsgründe,
  3. Leerstandsdauer,
  4. Fläche der Wohnung,
  5. Zahl der Räume,
  6. Nettokaltmiete.

Gegenüber dem Zensus 2011 wird also auf die Angabe zu Bädern und WC verzichtet. Die Erhebungsmerkmale für die Wohnungen betreffen nach allem das Sondereigentum.

Hilfsmerkmale

Die Hilfsmerkmale sind nach § 10 Abs. 2 ZensG 2022

  1. Familienname, frühere Namen, Vornamen und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
  2. Kontaktdaten der Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,
  3. Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung nutzen,
  4. Zahl der Personen, die in der Wohnung wohnen,
  5. Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der Wohnung.

Diese Hilfsmerkmale dienen überwiegend der Identifikation der Auskunftspflichtigen, zur Vollzähligkeitskontrolle und Haushaltegenerierung nach § 29 Abs. 2 ZensG 2022.

[1] BVerfG, Urteil v. 19.9.2018, 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15.
[2] Siehe hierzu vertiefend 3.3 Wohnungseigentümer als Auskunftspflichtige.

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