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Zeitlich inkongruente Gewinnausschüttung bei KapG als steuerliches Gestaltungsmittel zur Innenfinanzierung (BB 2017, Heft 43, S. 1)

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Einführung

 
Dipl.-Kfm. Franz Ostermayer, StB/WP, ist Partner der Spitzweg Partnerschaft Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer. Die Kanzlei betreut insbesondere mittelständische Unternehmen in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen der Umstrukturierung, der Unternehmensnachfolge sowie der betrieblichen Altersversorgung.

In der Gestaltungspraxis, insbesondere bei der Unternehmensnachfolge, besteht häufig die Situation, dass Altgesellschafter ihre Gewinne thesaurieren und zur Innenfinanzierung verwenden wollen, während die Junggesellschafter die Mittel aus der Gewinnausschüttung benötigen, um den Zins- und Tilgungsdienst der Refinanzierung ihrer Beteiligung bedienen zu können. Aber natürlich will der Altgesellschafter, wenn er schon allein die Innenfinanzierung stemmt, seine anteiligen Ansprüche aus der Gewinnausschüttung nicht verlieren.

Dieses Problem an der rechtlichen Nahtstelle zwischen Gewinnverwendung und Gewinnverteilung gehört steuerlich in die Kategorie der inkongruenten Gewinnausschüttung. Denn hierzu zählen nicht nur disquotale Gewinnausschüttungen, sondern auch zeitverschobene Gewinnausschüttungen.

Bereits mit Urteil vom 19.8.1999 (I R 77/96, BB 1999, 2443) hat der BFH inkongruente Gewinnausschüttungen anerkannt, selbst wenn diese ausschließlich zur Ausnutzung von Steuervorteilen dienen. Im entschiedenen Fall hatte sich allerdings der Gesellschafter verpflichtet, nach Verrechnung der Dividenden mit seinem Verlustvortrag die Liquidität der Gesellschaft wieder zur Verfügung zu stellen. Es stellt sich aber die Frage, ob dieses Modell genutzt werden kann, wenn keine Verlustvorträge vorhanden sind.

Das BMF hatte sich lange Zeit schwer getan, diese Rechtsprechung steuerrechtlich anzuerkennen. In einem – aus zivilrechtlicher Sicht etwas halbherzigen – BMF-Schre...

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