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ZAP 9/2017, Neuerungen im Sozialrecht 2016/2017 / 5. Änderungen im SGB II

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Durch das 9. SGB II-Änderungsgesetz vom 26.7.2016 (BGBl I, S. 1824) hat es eine Reihe von Änderungen gegeben, die überwiegend bereits zum 1.8.2016 in Kraft getreten sind (s. hierzu näher info also 2016, 195 ff.). Zu diesen Änderungen gehören etwa:

  • In § 22 Abs. 10 SGB II bestimmt der Gesetzgeber nunmehr, dass zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig ist und korrigiert damit die Rechtsprechung des BSG, nach der die Angemessenheit der Höhe der Heizkosten unabhängig von der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zu beurteilen ist.
  • Hinsichtlich der vor Abschluss des Vertrags über eine neue Unterkunft einzuholenden Zusicherung des Leistungsträgers – im Hinblick auf eine künftige Kostenübernahme – tritt nach § 22 Abs. 4 SGB II ein Wechsel der Zuständigkeit ein. Nunmehr zuständig ist der für die neue Unterkunft örtlich zuständige Leistungsträger um die Zusicherung zu ersuchen.
  • Erweitert wird die Vorschrift über Ersatzansprüche des Jobcenters nach § 34 Abs. 1 SGB II. Vieles ist hier unklar (s. Berlit info also 2016, 195, 202).
  • Die bisher in § 35 SGB II vorgesehene Erbenhaftung – die § 102 Abs. 2 S. 1 SGB XII entspricht – entfällt ersatzlos.
  • Die Regelung der Aufrechnung in § 43 SGB II wird neu bestimmt. Neu ist u.a. eine Gesamtdeckelungsgrenze, die Aufrechnung, Verrechnung und Sanktion einschließt (s. näher Berlit info also, 2016, 203 f.).
  • Der Bewilligungszeitraum beläuft sich nunmehr nach § 41 Abs. 3 S. 1 SGB II i.d.R. über ein Jahr.
  • Eine umfangreiche Neuregelung erfährt die vorläufige Leistungsbewilligung in §§ 41a, 40 Abs. 4 SGB II. Unter anderem nimmt § 41a SGB II hierbei die bisher in § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. normierte vorläufige Entscheidung auf ...

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