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ZAP 8/2015, Asyl und Flüchtlingsschutz / II. Flüchtlingsschutz, Asyl, subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbot

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Nach Art. 16a GG genießen politisch Verfolgte Asyl. Das Asylrecht hat als Grundrecht Verfassungsrang. Es ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht und setzt einen Antrag an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge voraus. Der Antrag ist regelmäßig persönlich durch den Asylsuchenden zu stellen. Auf der Grundlage eines Asylantrags wird – in dieser Reihenfolge – geprüft:

  • die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 3 Abs. 1 AsylVfG,
  • die Anerkennung als Asylberechtigter, Art. 16a Abs. 1 GG,
  • die Zuerkennung subsidiären Schutzes, § 4 Abs. 1 AsylVfG und
  • die Feststellung von Abschiebungsverboten, § 60 Abs. 5, 7 AufenthG.

1. Flüchtlingsschutz, § 3 Abs. 1 AsylVfG

Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer als Flüchtling anzuerkennen, wenn er sich

  • aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und
  • außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

a) Verfolgungshandlungen

Verfolgungshandlungen sind in § 3a AsylVfG definiert. Nach Abs. 1 Nr. 1 handelt es sich dabei um schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, insbesondere um die Verletzung sog. notstandsfester Menschenrechte nach Art. 15 Abs. 2 EMRK (vgl. hierzu: Huber, Umsetzung ausländer- und flüchtlingsrechtlicher Richtlinien der EU und die neue Dublin III-VO in: NVwZ 2014, 548 [549]). Als Verfolgungshandlungen gelten weiter Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so graviere...

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