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ZAP 8/2015, Asyl und Flüchtlingsschutz / c) Nachfluchtgründe

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Sog. Nachfluchtgründe werden nur unter engen Voraussetzungen anerkannt.

Ein Ausländer wird i.d.R. nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. § 28 Abs. 1 S. 1 AsylVfG findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte, § 28 Abs. 1 S. 2 AsylVfG.

Die begründete Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylVfG oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylVfG zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist, § 28 Abs. 1a AsylVfG.

 

Hinweis:

Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren i.d.R. die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, § 28 Abs. 2 AsylVfG.

Nachfluchttatbestände können aus objektiven oder subjektiven Gründen entstehen. Das Asylgrundrecht ist nach seinem Ansatz darauf gerichtet, vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Fehlt der Kausalzusammenhang, kommt eine Asylberechtigung regelmäßig nur in Betracht, wenn die Verfolgungssituation ohne eigenes Zutun des aus anderen Gründen im Gastland befi...

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