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ZAP 6/2016, Anwaltsmagazin / Bundesrat billigt Neuregelungen im Asylrecht

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Ende Februar hat der Bundesrat das sog. Asylpaket II sowie ein Gesetzesvorhaben zur erleichterten Ausweisung straffällig gewordener Ausländer gebilligt.

Das "Asylpaket II”" bestimmt Gruppen von Asylbewerbern, bei denen das beschleunigte Verfahren durchgeführt werden kann: Dazu gehören Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, Folgeantragsteller sowie Antragsteller, die beim Asylverfahren nicht mitwirken. Das wird bspw. angenommen, wenn sie über ihre Identität täuschen oder die Abnahme der Fingerabdrücke verweigern. Die zeitlichen Abläufe werden so weit gestrafft, dass das Asylverfahren innerhalb einer Woche durchgeführt werden kann. Falls Flüchtlinge gegen eine Ablehnung ihres Asylantrags Rechtsmittel einlegen wollen, soll dieses juristische Verfahren innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen sein. Für die Dauer des beschleunigten Verfahrens muss der Asylbewerber in der Aufnahmeeinrichtung wohnen. Er erhält nur dann Leistungen, wenn die Aufnahme in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung erfolgt ist und die verschärfte Residenzpflicht eingehalten wird. Das Gesetz sieht vor, dass die neuen Aufnahmeeinrichtungen für das komplette Asylverfahren zuständig sein sollen. Auch Abschiebungen können direkt aus der Erstaufnahmeeinrichtung erfolgen.

Der Familiennachzug für Antragsteller mit subsidiärem Schutz wird für zwei Jahre ausgesetzt, um den Flüchtlingszustrom zu begrenzen. Subsidiären Schutz erhalten Menschen, in deren Situation weder Schutz durch Asyl noch durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährt werden kann, welche aber aus humanitären Gründen nicht abgeschoben werden sollen. Die Schutzberechtigten nach § 4 Abs. 1 AsylG erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthaltsG. Auch die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz w...

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