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ZAP 4/2026, Überblick über die aktuelle Entwicklung des ... / 3. Zuschläge zur ortsüblichen Vergleichsmiete

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Im Berichtszeitraum versuchte ein börsennotierter Großvermieter sowohl in Berlin als auch in Dortmund Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete unter Berücksichtigung von Zuschlägen für ÖPNV-Anbindung und die Nahversorgung bzw. den Energiebedarfskennwert oder eine Teildämmung durchzusetzen (hierzu Dreiskämper, WuM 2025, 521; AG Dortmund, WuM 2026, 91). Es gab unzählige Zustimmungsklagen vor den Amtsgerichten. In Berlin waren diese Verfahren in erster Instanz wohl alle erfolglos. Die 65. ZK des LG Berlin II (65 S 116/25, NZM 2025, 916) hat als erste Berufungskammer die Berufung des Wohnungsunternehmens verworfen. Dabei hat die Kammer zunächst dargelegt, dass der Angriff der Vermieterin die Qualifikation des Berliner Mietspiegels 2024 betraf, obwohl die Vermieterin darauf hingewiesen hatte, diesen gar nicht angreifen zu wollen: Angegriffen werden sollte nur die Bedeutung der Orientierungshilfe und ihre Anwendung. Das hat die Kammer anders gesehen. Ihrer Meinung nach galt der Angriff dem qualifizierten Teil des Berliner Mietspiegels. Dadurch, dass die Vermieterin gerügt hatte, dass das Amtsgericht „irrig” davon ausgehe, dass „die ÖPNV-Anbindung und Nahversorgung” bereits bei der Lageeinordnung hinreichend berücksichtigt worden seien, hat sie die Einhaltung der wissenschaftlichen Grundsätze der Mietspiegelerstellung infrage gestellt.

Das LG hat sich deshalb ausführlich mit der Qualifikation des Berliner Mietspiegels 2024 beschäftigt. Ein qualifizierter Mietspiegel ist gem. § 558d BGB ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Diese Voraussetzungen sind beim Berliner Mietspiegel 2024 gegeben. Daraus folgt...

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