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ZAP 4/2026, Gesetzgebungsreport / 3. Änderungen im anwaltlichen Berufsrecht

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Der im Dezember 2025 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren im Recht der rechtsberatenden Berufe (BT-Drucks 21/4298) zielt auf eine grundlegende Reform des berufsaufsichtsrechtlichen Verfahrensrechts (ein Gesamtüberblick findet sich auch bei Prütting, ZIP 2025, 3043 – noch zum vorangegangenen Referentenentwurf vom September 2025). Zentrales Ziel des Entwurfs ist eine kohärente Neugestaltung der Aufsichtsverfahren, die künftig einheitlich nach den Maßgaben der Verwaltungsgerichtsordnung geführt werden sollen. Der bislang nicht gesetzlich normierte und uneinheitlich verwendete „belehrende Hinweis” soll als „rechtlicher Hinweis” kodifiziert (§ 73 Abs. 3 BRAO) und klar von Rüge, Aufsichtsmaßnahme und Verwaltungsakt abgegrenzt werden, um Rechtsschutzmöglichkeiten transparenter und vorhersehbarer auszugestalten. Darüber hinaus sollen Verfahrensabläufe – etwa bei Rügen, Auskunftsverlangen oder der Verhängung von Zwangsgeldern – vereinheitlicht, Zuständigkeiten präzisiert und die berufsrechtliche Aufsicht insgesamt rechtssicherer und systematischer ausgestaltet werden (dazu Thole, AnwBl 2026, 40 sowie – zum Referentenentwurf – Deckenbrock, ZRP 2025, 237).

Ein weiterer Schwerpunkt des Entwurfs liegt in der Neustrukturierung der anwaltlichen Grundpflichten. Diese sollen künftig nicht mehr in einer Vorschrift (bislang § 43a BRAO) gebündelt, sondern jeweils in einzelnen Paragrafen (§§ 39–43a BRAO-E) geregelt werden, um die Übersichtlichkeit zu erhöhen. Eine Erleichterung ist geplant im Zusammenhang mit dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (künftig § 42 BRAO-E). Soweit eine Berufsausübungsgesellschaft widerstreitende Interessen vertreten darf, wenn die betroffenen Mandanten zustimmen und durch geeignete or...

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