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ZAP 3/2025, Kein Platz für Finanzinvestoren in Anwaltsgesellschaften

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Im Zeitalter der Digitalisierung sind rasante Veränderungen auf dem Anwaltsmarkt zu beobachten. Geschäftsmodelle, die etwa unter Nutzung von Internetportalen die massenhafte Einsammlung von Ansprüchen zum Ziel haben, bringen erheblichen Kapitalbedarf mit sich. Das deutsche Berufsrecht steht der Aufnahme von Finanzinvestoren als Gesellschafter einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft aber seit jeher entgegen. Dieses sog. Fremdbesitzverbot wird durch weitere Regelungen ergänzt, nach denen am wirtschaftlichen Ergebnis anwaltlicher Tätigkeit Dritte nicht beteiligt werden dürfen.

Was die einen als Bollwerk zum Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit als zwingend notwendig erachten, ist den anderen als marktbehindernde und investitionsfeindliche Vorschriften ein Dorn im Auge. Ein Kritiker des Verbots versuchte nun, dieses über einen eigens hierfür aufgesetzten Sachverhalt (51 % der Anteile an einer Anwalts-UG wurden an eine österreichische Beteiligungsgesellschaft übertragen und im sich anschließenden Verfahren über den Widerruf der Zulassung dann die Unionswidrigkeit der deutschen Regelungen gerügt) zu Fall zu bringen. Der Versuch gestaltete sich zunächst verheißungsvoll. Der AGH München (Beschl. v. 20.4.2023 – BayAGH III-4-20/21) griff die Argumente der klagenden UG auf und legte dem EuGH verschiedene Fragen zur Vereinbarkeit der deutschen Regelungen mit der europäischen Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit vor. Als dann am 4.7.2024 auch noch der für dieses Verfahren zuständige Generalanwalt in seinen Schlussanträgen das deutsche Verbot als inkohärent bezeichnete, schien dessen Ende nahe.

Doch kurz vor Weihnachten kam es ganz anders mit einer im Ergebnis äußerst klaren Entscheidung des EuGH (Urt. v. 19.12.2024 – C 295/23). Der Gerichtshof betont in seinem Urteil w...

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