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ZAP 18/2021, Dieselskandal: Fristgemäßer Anspruch auf Lieferung eines Ersatzfahrzeugs

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(BGH, Urt. v. 21.7.2021 – VIII ZR 254/20) • 1. Einem Fahrzeug fehlt die Eignung für die gewöhnliche Verwendung i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, wenn es bei Übergabe an den Käufer mit einer – den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierenden – Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG versehen ist, die gem. Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG unzulässig ist. Denn in einem solchen Fall besteht eine (latente) Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde, sodass der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist (im Anschluss an Beschl. v. 8.1.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133).

2. a) Die Lieferung einer mangelfreien Sache gem. § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB beschränkt sich nicht zwangsläufig auf eine mit dem Kaufgegenstand (abgesehen von der Mangelhaftigkeit) identische Sache.

2. b) Vielmehr hängt die Möglichkeit einer Ersatzbeschaffung bei Unmöglichkeit der Lieferung einer dem Kaufgegenstand vollständig entsprechenden (mangelfreien) Sache im jeweiligen Einzelfall entscheidend davon ab, ob und wodurch nach dem durch interessengerechte Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien (§§ 133, 157 BGB) bei Vertragsschluss eine Nachlieferung in Betracht kommen sollte (im Anschluss an Urt. v. 7.6.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn 23; v. 11.12.2019 – VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn 41; Beschl. v. 8.1.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn 30 ff.; vgl. auch BGH, Urt. v. 21.11.2017 – X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn 8).

2. c) Eine Ersatzlieferung ist nach der – die beiderseitigen Interessen in den Blick nehmenden – Vorstellung der Parteien daher grds. bereits dann möglich, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch...

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