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ZAP 16/2017, Rechtsprechungs- und Literaturübersicht zum ... / a) (Frei-)Beruflicher oder gewerblicher Nutzungswunsch des Vermieters

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Der VIII. Senat hatte in der Vergangenheit durch einen sehr weit gefassten Leitsatz zumindest für erhebliche Missverständnisse, was die Kündigung wegen sog. Betriebsbedarfs angeht, gesorgt (BGH GE 2012, 1631 = WuM 2012, 684 = NZM 2013, 22 = NJW 2013, 225 = ZMR 2013, 107 = MietPrax-AK § 573 BGB Nr. 43 m. Anm. Börstinghaus; Schach MietRB 2013, 2; Blank WuM 2013, 47; Both jurisPR-MietR 2/2013 Anm. 2; Drasdo NJW-Spezial 2013, 34; Wiek WuM 2013, 271). Damals hatte der Vermieter eine weitere Wohnung in dem Haus, in dem er mit seiner Frau lebte, gekündigt, damit dort seine Frau eine Anwaltskanzlei betreiben konnte. Diese Entscheidung wurde von der Praxis so verstanden, dass der Betriebsbedarf regelmäßig zu einer Kündigung nach der Generalklausel des § 573 Abs. 1 BGB berechtigt. Das wurde in der Literatur kritisiert (Blank WuM 2013, 47; Both jurisPR-MietR 2/2013 Anm. 2; Wiek WuM 2013, 271).

Nunmehr hat der Senat (BGH GE 2017, 653 = WuM 2017, 333 = NZM 2017, 405 = MietPrax-AK § 573 BGB Nr. 65 m. Anm. Börstinghaus; Börstinghaus jurisPR-BGH-ZivilR 11/2017 Anm. 3; Hinz NZM 2017, 412), wie er selbst schreibt, versucht, diese Missverständnisse seiner Rechtsprechung durch die Untergerichte auszuräumen, wobei dies durchaus auch als "Rechtsprechungsänderung" (so die Überschrift des Urteilsabdrucks in NZM 2017, 405) verstanden wird, was der Senat aber selbst ausdrücklich bestreitet. Nach dem sehr allgemeinen Leitsatz der Entscheidung aus dem Jahre 2012 hat der Senat jetzt acht Leitsätze formuliert, die alleine schon fast die Länge eines amtsgerichtlichen Urteils haben. Damit wollte er wohl weitere Missverständnisse für die Zukunft vermeiden. Im konkreten Fall hatte eine Vermieterin eine sehr kleine Wohnung gekündigt, weil ihr Mann, der im gleichen Haus einer selbstständigen Tätigkeit nachg...

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