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ZAP 14/2024, Rechtsprechungsübersicht zum Aufenthalts- u ... / II. Asylrecht

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1. Abgeleiteter Flüchtlingsschutz für Angehörige eines in Deutschland geborenen Kindes?

Die in Rspr. und Lit. nicht einheitlich beantwortete Frage eines abgeleiteten Flüchtlingsschutzes für Familienangehörige eines erst in Deutschland geborenen und hier als Flüchtling anerkannten Kindes steht im Mittelpunkt des Urt. des BVerwG v. 15.11.2023 (1 C 7.22, NVwZ-RR 2024, 433 ff.). Nach § 26 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 5 S. 1 u. 2 AsylG wird den Eltern eines minderjährigen ledigen Flüchtlings auf Antrag unter bestimmten, dort näher aufgeführten Voraussetzungen ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt; u.a. muss die Familie i.S.d. Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden haben, in dem der Flüchtling verfolgt wird. Das ist nach Auffassung des BVerwG dann nicht der Fall, wenn das schutzberechtigte minderjährige Kind – wie im Streitfall – erst in Deutschland geboren wird.

a) Systematik und Teleologie des nationalen Familienasyls

Mit § 26 Abs. 3 AsylG habe der Gesetzgeber Unionsrecht umgesetzt und dessen tatbestandlichen Anforderungen (vollständig) genügen wollen. Zugleich habe er diese Umsetzung aber im Rahmen und im System des bestehenden nationalen Familienasyls vorgenommen und sich etwa bei der Formulierung des § 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AsylG an der parallelen Einschränkung beim Ehegattenasyl orientiert (vgl. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG). Der Systematik und Teleologie des nationalen Familienasyls entspreche es, dass die „Familie”, die gem. § 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AsylG schon im Verfolgerstaat Bestand gehabt haben muss, zwingend den Schutzberechtigten einschließe. Auch die in Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Einschränkung „sofern die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden hat” sei in diesem Sinne auszulegen. Ob die Eltern schon im Herkunftsland verheiratet waren, sei dagegen ohne Belang, weil der Anspruch auch einem einzelnen Elternteil oder einem anderen personensorgebe...

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