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ZAP 14/2016, Betriebskosten: Umfang des Einwendungsausschlusses

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(BGH, Urt. v. 11.5.2016 – VIII ZR 209/15) • Nach § 556 Abs. 3 S. 5 BGB obliegt es dem Mieter, gegenüber dem Vermieter Einwendungen gegen die Abrechnung bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Gemäß § 556 Abs. 3 S. 6 BGB kann der Mieter nach Ablauf dieser Frist Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Einwendungsausschluss gem. § 556 Abs. 3 S. 6 BGB gilt grds. auch für solche Kosten, die in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung in der Wohnraummiete generell nicht auf den Mieter umgelegt werden können. Weder aus dem Wortlaut des § 556 Abs. 3 S. 5, 6 BGB noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften ergeben sich Hinweise auf eine Beschränkung des Einwendungsausschlusses.

ZAP EN-Nr. 506/2016

ZAP F. 1, S. 726

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BGH VIII ZR 209/15
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Leitsatz (amtlich) Der Einwendungsausschluss gem. § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB gilt grundsätzlich auch für solche Kosten, die gem. § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung in der Wohnraummiete generell nicht auf den Mieter ...

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