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ZAP 1/2022 / 1 Aktive Nutzungspflicht des beA seit 1.1.2022

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Bereits seit dem 1.1.2018 gilt für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die passive Nutzungspflicht ihres besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA). Danach ist jeder Inhaber eines Anwaltspostfachs berufsrechtlich verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen (vgl. § 31a Abs. 6 BRAO).

Punktuell gab es bisher allerdings schon Bereiche, in denen eine aktive Nutzung gesetzlich vorschrieben war: So ist bei Zustellungen der Gerichte nach § 174 Abs. 3 ZPO über das beA seit dem 1.1.2018 ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) abzugeben. Die Landesregierungen hatten zudem die Möglichkeit, für ihre Kammerbezirke durch Verordnung zu bestimmen, dass die aktive Nutzungspflicht ganz oder teilweise bereits am 1.1.2020 oder am 1.1.2021 in Kraft tritt. Hiervon hatten Schleswig-Holstein und Bremen für einzelne Fachgerichtsbarkeiten Gebrauch gemacht.

Seit dem 1.1.2022 gilt nun eine generelle aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs. Ab sofort sind deshalb alle Kolleginnen und Kollegen flächendeckend verpflichtet, den Gerichten Dokumente elektronisch zu übermitteln – das muss nicht zwingend über das beA geschehen, denkbar sind z.B. auch akkreditierte EGVP-Clients oder die DE-Mail mit Absenderbestätigung. Die Verwendung des beA liegt aber nahe, da jeder Rechtsanwalt/jede Rechtsanwältin ohnehin darüber verfügt. Die aktive Nutzungspflicht ist in folgenden Prozess- bzw. Verfahrensordnungen geregelt: § 130d ZPO, § 14b FamFG, § 46g ArbGG, § 65d SGG, § 55d VwGO, § 52d FGO und § 32d StPO (auch i.V.m. § 110c OWiG). Dokumente, für welche die Schriftform vorgeschrieben ist, müssen danach elektronisch eingereic...

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