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ZAP 1/2018, Unternehmereigenschaft juristischer Personen ... / c) Katalogtätigkeiten

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Darüber hinaus sind juristische Personen des öffentlichen Rechts gem. § 2b Abs. 4 UStG mit der Ausübung der im Anhang zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie genannten Tätigkeiten (u.a. auf dem Gebiet des Telekommunikationswesens, der Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität und thermischer Energie, der Güterbeförderung, der Hafen- und Flughafendienstleistungen, der Personenbeförderung und der gewerblichen Tätigkeiten der Rundfunk- und Fernsehanstalten) stets als Unternehmer zu behandeln, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist (vgl. Anhang I – Verzeichnis der Tätigkeiten i.S.d. Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3 MwStSystRL).

Der Umfang dieser Tätigkeiten ist dann nicht mehr unbedeutend, wenn die damit erzielten Umsätze einen Betrag in Höhe von jeweils 17.500 EUR für die einzelne Tätigkeit übersteigen. Wird die Betragsgrenze überschritten und liegen die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG vor, ist die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der Ausführung der von § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG erfassten Tätigkeiten stets Unternehmer im Sinne des UStG (BMF-Schreiben v. 16.12.2016, a.a.O., Rn 57).

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