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ZAP 11/2021, Internetreport / 26 Testkaufkosten sind erstattungsfähig

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Ein Rechtsinhaber kann häufig erst nach Durchführung eines Testkaufes in einem Onlineshop final beurteilen, ob der Verkäufer einer Ware z.B. gegen Marken-, Design- oder vertragsrechtliche Vorgaben verstößt. Nach Durchführung des Testkaufs erfolgt die Analyse des Produktes. Für den Rechtsinhaber stellt sich vor Veranlassung des Testkaufes die Frage, ob entsprechende Testkaufkosten erstattungsfähig sind.

Das OLG Hamm hatte vor einiger Zeit (Urt. v. 16.6.2015 – 4 U 42/14) einen Sachverhalt wegen des Vorwurfes einer unzulässigen Nachahmung (§ 4 Nr. 9 UWG a.F.) zu entscheiden gehabt. Es hatte damals entschieden, dass die Kosten des Testkaufs (Kaufpreis) erstattungsfähig seien. Im Hinblick auf die Kosten des Testkäufers (Honorar) war es von einer Erstattungsfähigkeit ausgegangen, sofern zum Zeitpunkt des Testkaufes ein konkreter Verdacht gegen den Verkäufer betreffend die Nachahmung bestanden hatte. Dies war damals nicht aufklärbar gewesen, sodass der diesbezügliche Erstattungsanspruch abgewiesen worden war.

Das LG Limburg an der Lahn (Versäumnisurt. v. 26.8.2020 – 5 O 7/20) hat zuletzt entschieden, dass – nach Abschluss einer Unterlassungsvereinbarung – die „für die Durchführung eines Testkaufes” entstandenen „Testkaufkosten” zu erstatten seien. Der Beklagte hatte einer Unterlassungserklärung zuwidergehandelt, was infolge eines Testkaufes bewiesen werden konnte. Die entsprechenden Testkaufkosten hatte das Gericht sodann als erstattungsfähig angesehen.

ZAP F., S. 531–550

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Dr. Harald Schneider, Siegburg, und Rechtsanwalt Guido Vierkötter, LL.M. (Gewerblicher Rechtsschutz), Neunkirchen-Seelscheid

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