Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Zahlungsbericht und Ertragsteuerinformationsbericht: län ... / 7.4.2 Ausgestaltung des Ertragsteuerinformationsberichts

Prof. Dr. Stefan Müller, Sarah Müller
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 55

Im Ertragsteuerinformationsbericht soll eine Aufschlüsselung erfolgen nach EU-Mitgliedstaaten und bestimmten weiteren Steuerhoheitsgebieten, in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird (§ 342i HGB).

Zunächst sind nach § 342h Abs. 1 HGB anzugeben:

  1. Name des unverbundenen Unternehmens bzw. des obersten Mutterunternehmens;
  2. Berichtszeitraum;
  3. die dem Bericht zugrundeliegende Währung;
  4. Namen aller in den Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogenen Tochterunternehmen mit Sitz in der EU oder in einem Land oder Gebiet, das am 1. März des Berichtszeitraums in den Anhängen I oder II der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete genannt ist (gilt nicht fur konzernunverbundene Unternehmen mit Sitz in Deutschland).

Zudem sind zu dem oder den einzubeziehenden Unternehmen nach Maßgabe des § 342h Abs. 2 HGB und grundsätzlich analog, aber doch mit einigen Abweichungen zu § 138a Abs. 2 AO anzugeben:

  1. eine kurze Beschreibung der Art der Geschäftstätigkeit im Berichtszeitraum;
  2. die Zahl der Arbeitnehmer im Berichtszeitraum;
  3. die Erträge im Berichtszeitraum, einschließlich der Erträge aus Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen;
  4. der Gewinn oder Verlust vor Ertragsteuern im Berichtszeitraum;
  5. die für den Berichtszeitraum zu zahlende Ertragsteuer, was nach der Gesetzesbegründung den geschuldeten Ertragsteuern des laufenden Steueraufwands für den Berichtszeitraum ohne latenten Steueraufwand entspricht. In der Bundesrepublik Deutschland zählen zu den Ertragsteuern die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer;[1]
  6. die im Berichtszeitraum gezahlte Ertragsteuer auf Kassenbasis, was bedeutet, dass alle im Berichtszeitraum für diesen und für alle Vorjahre entrichteten Ertragsteuern anzugeben sind. Latente Steuern sind auch hier nicht zu berücksichtigen. Quellensteuerabzüge sind beim Steuerschuldner zu berücksichtigen. In den Ertragsteuerinformationsbericht können freiwillig zusätzliche qualitative Angaben aufgenommen werden, um etwaige wesentliche Unterschiede zwischen dem Betrag der im Berichtszeitraum gezahlten Ertragsteuer und dem Betrag der für den Berichtszeitraum zu zahlenden (geschuldeten) Ertragsteuer zu erläutern und möglichen Fehlinterpretationen vorzubeugen;[2] und
  7. die einbehaltenen Gewinne am Ende des Berichtszeitraums, was alle Gewinne eines einbezogenen Unternehmens im Berichtszeitraum und früherer Geschäftsjahre, die am Ende des Berichtszeitraums in Rücklagen eingestellt, vorgetragen oder sonst bislang keiner Ausschüttung zugeführt worden sind, umfasst.

Anzugeben ist jeweils für das konzernunverbundene Unternehmen oder den gesamten Konzern; eine Aufgliederung auf die Einzelgesellschaften eines Konzerns ist somit nicht nötig. Relevant ist auch nur der Konsolidierungskreis, der für den Konzernabschluss verwendet wurde, was bedeutet, dass die Einbeziehungswahlrechte aus § 296 HGB auch hier Wirkung haben.

§ 342h Abs. 4 HGB bietet das Wahlrecht, dass die Angaben entweder nach den in Abs. 3 beschriebenen Vorgaben zu ermitteln sind oder analog zu den Vorgaben für den länderbezogenen Bericht gegenüber den Steuerbehörden nach § 138a AO (Rz. 46). Bei Abs. 3 unterscheidet sich die Herleitung teilweise zu anderen Regelungen. So sind die Zahl der Arbeitnehmer nach § 342h Abs. 3 HGB auf Basis von Vollzeitäquivalenten zu berechnen (im Konzernanhang/Anhang nach § 314 HGB/§ 285 HGB ist dagegen die Anzahl der Personen anzugeben). Auch Nr. 3 unterscheidet sich von dem länderbezogenen Bericht nach § 138a AO (Rz. 46). Während für den länderbezogenen Bericht nach § 138a AO ein getrennter Ausweis der Erträge aus Geschäften mit nahestehenden und solchen mit fremden Unternehmen vorgeschrieben ist, erfolgt im Ertragsteuerinformationsbericht ein aggregierter Ausweis.[3]

Die Angaben nach § 342h Abs. 2 HGB sind nach § 342i HGB zu unterteilen in:

1. für jeden Mitgliedstaat der EU, wobei die Angaben auf der Ebene des Mitgliedstaats zusammenzuführen sind, wenn ein Mitgliedstaat mehrere Steuerhoheitsgebiete umfasst;

2. für jedes Steuerhoheitsgebiet, das im Berichtszeitraum am 1. März im Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt war (aktuell 11 Länder);[4]

3. für jedes Steuerhoheitsgebiet, das im Berichtszeitraum und in dem diesem unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahr jeweils am 1. März im Anhang II der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt war (aktuell 5 plus weitere 11, wo Verbesserungen angekündigt sind).[5]

Für andere Steuerhoheitsgebiete sind die Angaben zusammengefasst auszuweisen.

Dabei schreibt § 342i Abs. 2 HGB die Zuordnung der Angaben zu demjenigen Steuerhoheitsgebiet vor, in dem die Niederlassung oder feste Geschäftseinrichtung belegen ist oder die dauerhafte Geschäftstätigkeit besteht, auf die sich die Angaben jeweils beziehen, vorausgesetzt die Niederlassung, feste Geschäftseinrichtung oder dauerhafte Geschäftstätigkeit kann im betreff...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Ertragsteuerinformationsbericht: Konkretisierung der Berichtspflichten nach dem Ertragsteuerinformationsbericht
Büro Menschen Bericht
Bild: Jirapong @Adobe Stock

Jahresabschlüsse von Geschäftsjahren, die nach dem 21.6.2024 beginnen, müssen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (Bundesgesetzblatt 2023 Nr. 154) von bestimmten Unternehmen um einen Ertragsteuerinformationsbericht ergänzt werden.


Ertragsteuerinformationsbericht: Gesetz zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen
Aktuelles zur Rechnungslegung
Bild: Haufe Online Redaktion

Am 21.6.2023 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes im Bundesgesetzblatt als Nr. 154 veröffentlicht worden. Aus Sicht der Rechnungslegung zerfällt das Gesetz in 2 Teile.


DRSC: Stellungnahmen zum Referentenentwurf zum Ertragsteuerinformationsbericht
Ein guter Bericht ist die beste Entscheidungsgrundlage
Bild: Haufe Online Redaktion

Am 31.10.2022 hat das DRSC eine Stellungnahme zum Referentenentwurf (RefE) eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen an das Bundesministerium der Justiz versendet.


Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2024
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2024
Bild: Haufe Shop

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


Steuern in der Rechnungslegung / 3.8.3 Ertragsteuerinformationsbericht
Steuern in der Rechnungslegung / 3.8.3 Ertragsteuerinformationsbericht

  Rz. 121a Im Ertragsteuerinformationsbericht (EIB) hat eine Berichterstattung über Ertragsteuern und Ertragsteuer-relevante Informationen aufgeschlüsselt nach den einzelnen Mitgliedstaaten der EU und anderen Vertragsstaaten des EWR sowie nach weiteren sog. ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren