Zusammenfassung
Beim Zahlstellenverfahren handelt es sich um ein Beitrags- und Meldeverfahren zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Zahlstellen von Versorgungsbezügen. Es stellt sicher, dass die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen – hierzu zählen u. a. Betriebsrenten, Pensionen und Leistungen aus Direktversicherungen – korrekt und vollständig erhoben werden. Die Zahlstellen sind verpflichtet, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus den auszuzahlenden Bezügen einzubehalten und monatlich an die jeweiligen Krankenkassen abzuführen.
Sozialversicherung
1 Aufgaben der Zahlstellen von Versorgungsbezügen
Die Zahlstellen von Versorgungsbezügen haben gegenüber den Krankenkassen Meldepflichten zu erfüllen. Darüber hinaus sind sie in aller Regel verpflichtet, die Beiträge aus den Versorgungsbezügen an die Krankenkasse abzuführen. Die Beiträge aus Kapitalleistungen oder Kapitalabfindungen müssen nicht von den Zahlstellen abgeführt werden. Insoweit besteht nur eine Meldepflicht.
2 Meldungen durch die Krankenkassen und die Zahlstellen
2.1 Meldungen der Zahlstellen
Die Zahlstellen haben der Krankenkasse des Versorgungsempfängers
- Beginn,
- Höhe,
- Veränderungen sowie
- Ende
der Versorgungsbezüge unverzüglich zu melden.
Ferner ist im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V von den Zahlstellen der Tag der Antragstellung unverzüglich mitzuteilen. Dabei handelt es sich um Anträge auf eine der Waisenrente entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit war.
Die Meldungen sind darüber hinaus nicht nur für die monatlich zu zahlenden Bezüge, sondern auch für Einmalauszahlungen (z. B. Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung) zu erstatten.
Laufende Versorgungsbezüge einschließlich etwaiger Einmalzahlungen (Sonderzahlungen) sind nur bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zu melden. Darüber liegende Beträge bleiben für Meldezeiträume ab dem 1.1.2020 unberücksichtigt.
Auswirkungen auf Bestandsfälle
Durch die Reduzierung der zu meldenden Beträge laufender Versorgungsbezüge auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze ist in den betroffenen Bestandsfällen
- mit der ersten Änderungsmeldung der Zahlbetrag auf die Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren,
- keine Änderungsmeldung bei Gewährung einer Einmalzahlung oder Dynamisierung mehr erforderlich.
Meldeverpflichtungen bestehen auch für freiwillige Mitglieder und Familienversicherte
Die Meldeverpflichtung gilt auch für freiwillig versicherte Mitglieder und Familienversicherte, weil im Gegensatz zur Regelung der Beitragszahlung ausschließlich die Bewilligung des Versorgungsbezugs die Meldepflicht auslöst. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der umfassenden Meldeverpflichtung der Zahlstelle. Es soll eine rechtzeitige, korrekte und vollständige Erfassung der Versorgungsbezüge sichergestellt werden.
Die Zahlstellen haben die Meldungen unverzüglich abzugeben.
2.2 Meldetatbestände
Einzelheiten zu den von der Zahlstelle vorzunehmenden Meldungen regeln die Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren und die dazugehörende Verfahrensbeschreibung. Daraus ergeben sich folgende Meldetatbestände für die Zahlstellen:
- Bewilligung/Beginn des Versorgungsbezugs
- Änderung des laufenden Versorgungsbezugs
- Ende des laufenden Versorgungsbezugs
- Bestandsmeldung
- Vorabbescheinigung (optionales Verfahren)
2.2.1 Bewilligung/Beginn des Versorgungsbezugs
Bewilligung/Beginn steht für den erstmaligen Zeitpunkt oder der Wiederaufnahme der Zahlung eines laufenden Versorgungsbezugs nach vorherigem Wegfall.
Ferner ergibt sich diese Meldeverpflichtung bei einem sog. "Schlüsselwechsel". Jede Meldung beinhaltet eine Schlüsselkombination, die u. a. die Zahlstellennummer und das Aktenzeichen des Versorgungsbezugs bei der Zahlstelle beinhaltet. Ändern sich durch entsprechende Vorgänge oder Umstellungen ein oder mehrere Schlüsselteile der Zahlstelle, kann dies nur durch ein Meldepaar "Ende" und "Bewilligung/Beginn" übermittelt werden.
2.2.2 Änderung des laufenden Versorgungsbezugs
Bei laufenden Beitragszahlungen aus Versorgungsbezügen sind nur Veränderungen zu melden. Als Veränderung gilt jede Änderung des Zahlbetrags, auch soweit sich die Änderung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezieht.
Überschreitet der monatliche Versorgungsbezug die Beitragsbemessungsgrenze, ist zum Januar eines jeden Jahres eine Änderungsmeldung erforderlich, da sich die Beitragsbem...