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Zahlstellenverfahren (Versorgungsbezüge) / Sozialversicherung

Michael Schulz
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1 Aufgaben der Zahlstellen

Die Zahlstellen von Versorgungsbezügen haben gegenüber den Krankenkassen Meldepflichten zu erfüllen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, die Beiträge aus den Versorgungsbezügen an die Krankenkasse abzuführen. Die Beiträge aus Kapitalleistungen oder Kapitalabfindungen müssen nicht von den Zahlstellen abgeführt werden. Insoweit besteht nur eine Meldepflicht.

2 Meldungen der Zahlstellen

2.1 Datenübermittlung an die Krankenkasse des Versorgungsempfängers

Die Zahlstellen haben der Krankenkasse des Versorgungsempfängers

  • Beginn,
  • Höhe,
  • Veränderungen sowie
  • Ende

der Versorgungsbezüge unverzüglich zu melden.

Ferner ist im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V von den Zahlstellen der Tag der Antragstellung unverzüglich mitzuteilen. Dabei handelt es sich um Anträge auf eine der Waisenrente entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit war.

Im Falle eines Versorgungsbezuges

  • aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
  • aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften,
  • Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe (z. B. Ärzte oder Apotheker) oder
  • bei Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

hat die Zahlstelle zusätzlich anzugeben, ob es sich um eine den Waisenrenten[1] entsprechende Leistung handelt.

Ferner hat die Zahlstelle der Krankenkasse im Meldeverfahren mitzuteilen, ob der Versorgungsbezug die Kriterien nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 1. Halbsatz SGB V erfüllt. Dabei handelt es sich um Versorgungsbezüge aus einer betrieblichen Altersversorgung, einschließlich der Zusatzve...

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