Prof. Dr. Michael Preißer
Rz. 1775
Die Nichtabziehbarkeit von Betriebsausgaben beruht i. d. R. auf einkommensteuerrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 4 Abs. 5 EStG. Unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 EStG fallen u. a.
- Geschenke über 35 EUR (Nr. 1),
- nichtabziehbare Bewirtungskosten (Nr. 2),
- Aufwendungen für Gästehäuser, Jagd oder Fischerei (Nr. 3 und 4).
Die Korrektur dieser nichtabziehbaren Betriebsausgaben erfolgt grundsätzlich auf der 2. Stufe der Einkommensermittlung außerhalb der Bilanz.
Rz. 1776
Bis einschließlich 2003 konnten Betriebsausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (z. B. Finanzierungskosten, die eine Kapitalgesellschaft für eine Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft aufwendet) nicht abgezogen werden (vgl. § 3c EStG). Bei mit Fremdkapital finanzierten Beteiligungen an anderen inländischen Kapitalgesellschaften konnten folglich die Zinsen gem. § 3c Abs. 1 EStG nicht abgezogen werden. Für ausländische Beteiligungserträge enthielt § 8b Abs. 5 KStG eine gegenüber § 3c EStG spezielle Sonderregelung, wonach nichtabziehbare Betriebsausgaben i. H. v. 5 % der Einnahmen fingiert wurden. Ab 2004 wurde dieses europarechtswidrige pauschale Abzugsverbot auch auf Inlandssachverhalte ausgedehnt. Somit werden 5 % der in- bzw. ausländischen Beteiligungserträge sowie Veräußerungsgewinne als nichtabziehbare Betriebsausgaben behandelt. Die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben, wie z. B. Finanzierungsaufwendungen, können dafür uneingeschränkt abgezogen werden. Die Behandlung als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben kommt jedoch nur insoweit in Betracht, als in dem betreffenden Wirtschaftsjahr auch tatsächlich steuerfreie Dividenden vereinnahmt werden. So genannte Ballooning-Modelle bleiben – wie bis 2003, allerdings nun nur noch mit einer Zinsauswirkung – weiterhin möglich.
Rz. 1777
Bei Ausschüttungen in mehrstufigen Beteiligungsketten zwischen Kapitalgesellschaften ist zu beachten, dass die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben i. H. v. 5 % der Bezüge auf jeder Stufe außerhalb der Bilanz hinzugerechnet werden müssen. Dies ist bei der Finanzierung eines Konzerns zu beachten.
Organschaft
Die Organschaft bietet insoweit einen Ausweg, als beim Organträger keine Beteiligungserträge gem. § 8b Abs. 1 KStG anfallen (sondern unmittelbare gewerbliche Einkünfte aufgrund Gewinnabführung) und daher eine Hinzurechnung gem. § 8b Abs. 5 KStG ausscheidet.