Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
Die Option zur Anwendung der Körperschaftsteuer setzt einen ausdrücklichen unwiderruflichen Antrag auf Option nach § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen voraus, eine Personengesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft (optierende Gesellschaft) und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln; § 217 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes gilt sinngemäß.
Antragsberechtigt sind alle Personengesellschaften – also auch GmbH & Co. KG –, Partnerschaftsgesellschaften und rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts (sog. eGbR) sowie die EWIV. Eine GmbH & Co. KG ist auch dann antragsberechtigt, wenn deren Komplementärgesellschaft vermögensmäßig nicht beteiligt ist. Die Optionsmöglichkeit gilt auch bei einem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft (z. B. X GmbH) in eine Personengesellschaft (z. B. XV KG) unter gleichzeitiger Option der KG nach § 1a KStG. Einzelunternehmen, nicht rechtsfähige Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Erbengemeinschaften und reine Innengesellschaften (wie die atypisch stille Gesellschaft sowie Investmentfonds i. S. d. InvStG) fallen dagegen nicht in den Anwendungsbereich des § 1a KStG.
Der Antrag ist von der PersG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung der jeweils zuständigen Finanzbehörde spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs zu stellen, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll.
Im Fall eines kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahres ist der Antrag somit spätestens am 30. November des vorangehenden Jahres zu stellen, d. h. soll die Option zum 1.1.2024 wirksam werden, muss der entsprechende Antrag bis zum 30.11.2023 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sein (BMF Rz. 16).
Für die Optio...