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Wohnungstür bei Polizeieinsatz zerstört: Wer kann Entschädigung verlangen?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Wird das gemeinschaftliche Eigentum für Zwecke der Strafverfolgung in Anspruch genommen, wird ein Sonderopfer erbracht, für das nach den Grundsätzen des enteignenden Eingriffs Ersatz zu leisten ist.

2 Normenkette

§ 10 Abs. 6 Satz 3 WEG a. F.

3 Das Problem

Es findet ein Polizeieinsatz in der Wohnung von Wohnungseigentümer K statt. Dabei wird die 9 Jahre alte Wohnungseingangstür aufgebrochen. Für Ersatz und Einbau fallen folgende Kosten an: neue Tür (Türblatt 592,50 EUR), Anstrich und Lackierung (340,10 EUR) und ein neuer Schließzylinder (68,95 EUR). Auf diese Ansprüche zahlt die beklagte Stadt Berlin rund 700 EUR. Den Rest klagt K aus abgetretenem Recht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein. Das LG gibt der Klage statt. Dagegen wendet sich das Land Berlin im Wege der Berufung.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG kämen mangels einer rechtswidrigen Amtspflichtverletzung zwar nicht in Betracht. Denn die Rechtmäßigkeit des Polizeieinsatzes sei unstreitig. K könne sein Begehren auch nicht auf § 59 ASOG stützen. Und ein eigener Anspruch nach den Grundsätzen des enteignenden Eingriffs stehe K auch nicht zu. Denn die beim Polizeieinsatz zerstörte Tür stehe nicht im Eigentum des K, sondern im "Gemeinschaftseigentum der WEG". K habe jedoch gem. § 398 BGB i. V. m. den Grundsätzen des enteignenden Eingriffs einen Anspruch "aus von der WEG als Eigentümerin" der beschädigten Tür abgetretenem Recht auf Zahlung weiterer 216,53 EUR. Denn das Eigentum der "WEG" sei für Zwecke der Strafverfolgung und damit im öffentlichen Interesse in Anspruch genommen worden. Die "WEG" sei einem staatlichen Eingriff ausgesetzt worden, der sie anders als andere Eigentümer zu einer Aufopferung im öffentlichen Interesse gezwungen habe. Hierbei handele es sich nicht um das allgemeine Lebensrisik...

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