Alexander C. Blankenstein
Auch im Rahmen einer Darlehensaufnahme gewinnt § 9a Abs. 4 WEG an Bedeutung. § 9a Abs. 4 WEG regelt eine teilschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der GdWE. Danach haften die einzelnen Wohnungseigentümer Gläubigern der Gemeinschaft gegenüber unmittelbar – der Höhe nach anteilig beschränkt auf ihren jeweiligen Miteigentumsanteil.
Von praktischer Bedeutung kann dies im Fall der Darlehensaufnahme dann werden, wenn die Gemeinschaft nicht (mehr) in der Lage ist, ihren Pflichten aus dem Darlehensvertrag nachzukommen, weil es beispielsweise zu Hausgeldausfällen einzelner Wohnungseigentümer gekommen ist. Das darlehensgebende Bankinstitut kann dann einzelne Wohnungseigentümer entsprechend ihres Miteigentumsanteils anteilig auf Zahlung in Anspruch nehmen. Und dies gilt auch für Wohnungseigentümer, die ihren Zahlungspflichten im Innenverhältnis nachgekommen sind.
Hinweis beweisbar protokollieren
Wohnungseigentümer sind vom Verwalter im Vorfeld der Beschlussfassung über die Darlehensaufnahme über die mit der Darlehensaufnahme für sie verbundenen Risiken aufzuklären. Diese Aufklärung hat der Verwalter in der Versammlungsniederschrift zu dokumentieren, ansonsten ist der Beschluss über die Kreditaufnahme erfolgreich anfechtbar.
Die Versammlungsniederschrift stellt eine Privaturkunde i. S. v. § 416 ZPO dar. Die Unterzeichnung des Protokolls beweist also nicht die Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift, sondern lediglich, dass die Niederschrift von demjenigen stammt, der sie erstellt hat. Allerdings kommt der Versammlungsniederschrift ein indizieller Beweiswert zu, der im Rahmen streitiger Auseinandersetzungen eine Umkehr der Beweislast bewirken kann. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Niederschrift von den in § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG Genannten u...