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Wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten nach GEG / 4.3.2.2 Finanzierung

Alexander C. Blankenstein
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Sonderumlage

Zur Finanzierung einer Erhaltungsmaßnahme, die nur ein Haus betrifft, können die Wohnungseigentümer eine Sonderumlage beschließen, deren Beitragspflicht sich nur gegen die Eigentümer des betroffenen Hauses richtet. Auch wenn die nicht rechtsfähige Untergemeinschaft für Erhaltungsmaßnahmen eine Sonderumlage beschlossen hat, ist die Klage auf Zahlung rückständiger Beiträge zu dieser Sonderumlage durch die Gesamtgemeinschaft zu erheben, da die Untergemeinschaft nicht rechtsfähig ist.[1]

Erhaltungsrücklage

Des Weiteren kommt grundsätzlich auch eine Finanzierung aus der Erhaltungsrücklage in Betracht. Allerdings ist hier danach zu differenzieren, ob für die einzelnen Häuser getrennte Rücklagen gebildet sind oder nur eine Gesamterhaltungsrücklage gebildet ist. In letzterem Fall können die Wohnungseigentümer der Untergemeinschaft, die alleine über die diese Wirtschaftseinheit betreffenden Erhaltungsmaßnahmen beschließen dürfen, nicht ohne Weiteres – etwa über eine "Kompetenz kraft Sachzusammenhangs" – auch alleine über die Entnahme aus der Rücklage entscheiden. Hier verbleibt es vielmehr bei der Beschlusskompetenz der Gesamtgemeinschaft.[2]

[1] LG Hamburg, Urteil v. 17.5.2017, 318 S 85/16, ZMR 2017, 666.
[2] AG Solingen, Urteil v. 8.12.2017, 15a C 32/17, ZMR 2018, 383.

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