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Wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten nach GEG / 4.3 Geregelte und ungeregelte Mehrhausanlagen

Alexander C. Blankenstein
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In wohnungseigentumsrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass auch im Fall der Bildung von Untergemeinschaften stets die Gesamtgemeinschaft verpflichtet bleibt, weil Untergemeinschaften nicht rechtsfähig sind.[1] Dies gilt unabhängig davon, ob der Charakter der Mehrhausanlage in der Gemeinschaftsordnung berücksichtigt wurde oder die Gemeinschaftsordnung keine besonderen Regelungen bezüglich der einzelnen Häuser enthält.

[1] BGH, Urteil v. 10.11.2017, V ZR 184/16, ZMR 2018, 234.

4.3.1 Ungeregelte Mehrhausanlage

Bei der ungeregelten Mehrhausanlage bestehen keinerlei Besonderheiten gegenüber der typischen Einhausanlage. Sämtliche Belange, mögen sie auch nur eines der Häuser betreffen, sind von der Gesamtgemeinschaft zu regeln. Kosten sind unter sämtlichen Wohnungseigentümern zu verteilen, auch wenn sie nur ein Haus betreffen. Freilich haben die Wohnungseigentümer die Möglichkeit der Kostenverteilungsänderung auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG dahingehend, dass diejenigen Kosten, die nur eines der Häuser betreffen, auch nur von den Wohnungseigentümern dieses Hauses zu tragen sind.

 

Kosten von Erhaltungsmaßnahmen

Die Wohnungseigentümer haben auch die Kompetenz, dauerhaft den gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel bezüglich der Kosten von Erhaltungsmaßnahmen zu ändern.

Beschließen die Wohnungseigentümer eines Hauses im konkreten Einzelfall einer Erhaltungsmaßnahme, die Kosten der Maßnahme nur unter den Wohnungseigentümern dieses Hauses zu verteilen, haben diese Wohnungseigentümer im Fall erforderlichen Erhaltungsbedarfs an den anderen Häusern aus Gründen der Gleichbehandlung einen Anspruch auf entsprechende Kostenfreistellung.

 
Praxis-Beispiel

Fassadensanierung

Muss die Fassade eines der Häuser einer Mehrhausanlage saniert werden, können die Kosten dieser Maßnahme lediglich den Wohnungseig...

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