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Wohnungseigentum: Zustimmung zur Vermietung / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Mit einem Zwischenerfolg! Das LG habe weder auf seine Absicht hingewiesen, die Klage als unzulässig anzusehen, noch sei sie unzulässig. Im Übrigen sei die Klage nach den bisherigen Feststellungen auch nicht unbegründet. Das aus § 13 Abs. 1 WEG folgende Recht, eine Wohnung zu vermieten, könne allerdings mit einem Zustimmungsvorbehalt eingeschränkt werden. Der an einer Vermietung interessierte Wohnungseigentümer habe dann auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung in entsprechender Anwendung von § 12 Abs. 2 WEG einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung, wenn diese nach der Vereinbarung nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. In der Gemeinschaftsordnung sei daher auch ausdrücklich, klar und eindeutig bestimmt, dass die Zustimmung zur Vermietung nur aus wichtigem Grund verweigert werden dürfe. Die Nichtvorlage des Mietvertrags sei aber kein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung. Der Wohnungseigentümer, der vermieten wolle, müsse nur Informationen und Unterlagen zu Namen, Beruf, Familienstand, Wohnanschrift des Mietinteressenten und zur Zahl der Personen, die mit ihm einziehen sollen, vorlegen. Aus dem Mietvertrag könnten sich zwar in besonderen Ausnahmefällen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Mietbewerber die Regeln der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht einhalten wolle. Selbst rechtlich oder tatsächlich unzutreffende Angaben im Vertrag ergäben aber in aller Regel keine belastbaren objektiven Anhaltspunkte dafür, dass sich der Mieter seinen Verpflichtungen entziehen wolle. Auf den Inhalt des vorgesehenen Mietvertrags komme es aber auch deswegen nicht an, weil sich der vermietende Wohnungseigentümer seinen Verpflichtungen als Wohnungseigentümer nicht dadurch entziehen könne, dass er mit seinem Mieter Rechte vereinbare, die über seine eigen...

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