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Wohnungseigentum: Herausgabe

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Der Erlass einer auf Herausgabe von Wohnungseigentum gerichteten einstweiligen Verfügung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn der Antragsteller das Wohnungseigentum so dringend benötigt, dass allein seine Sicherstellung oder Sequestrierung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht ausreicht. So liegt es, wenn der Antragsteller auf das Wohnungseigentum

  • zur Abwendung einer unmittelbar gegenwärtigen Existenzgefährdung,
  • zur Behebung einer anders nicht zu bewältigenden, existenziellen Notlage,
  • zur Vermeidung eines die Existenz gefährdenden, unverhältnismäßigen Schadens oder
  • zur Abwendung eines endgültigen, irreparablen Rechtsverlustes dringend angewiesen ist.

2 Normenkette

§§ 935, 940 ZPO; §§ 650u, 650v BGB

3 Das Problem

K verlangt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Bauträger B die Herausgabe des von K erworbenen Wohnungseigentums geboten werden soll. B hatte sich verpflichtet, das Wohnungseigentum bis spätestens 31.10.2019 bezugsfertig und bis zum 1.3.2020 vollständig herzustellen. B bietet zum 9.3.2020 die Übergabe der aus einer Sicht bezugsfertigen Wohnung an. K teilt B mit, es gebe Mängel. B weist diese Mängelrügen als unbegründet zurück, fordert die Restzahlung und bietet Übergabe und Abnahme der Wohnung Zug um Zug gegen Zahlung der Restvergütung an. Am 25.8.2020 findet ein Abnahmetermin statt. K macht im Abnahmeprotokoll Mängel am Sondereigentum und am gemeinschaftlichen Eigentum geltend und hält daher einen Teil der von B verlangten Zahlung weiterhin zurück. Im Wege der einstweiligen Verfügung soll B dennoch verpflichtet werden, K bereits jetzt das Wohnungseigentum zu überlassen.

4 Die Entscheidung

Der Antrag ist nach Ansicht des LG nicht begründet! Als Grund, die Herausgabe des Wohnungseigentums im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen, kämen in erster Linie die drohende Verschlech...

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