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Wohnungseigentum: Filmaufnahmen / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Im Hauptantrag ohne Erfolg! Die Vereinbarung könne gekündigt werden, sodass der Beschluss nicht schon deshalb einer ordnungsmäßigen Verwaltung widerspreche. Aus dem Umstand, dass die Parteien in die Vereinbarung nicht ausdrücklich aufgenommen haben, dass diese widerruflich oder kündbar sein solle, könne nicht der Schluss gezogen werden, die Parteien hätten sich auf eine Unkündbarkeit geeinigt. Eine Kündigung aus wichtigem Grund sei zwar nicht nach § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB zulässig, da es an einer Abmahnung fehle. Eine ordentliche Kündigung sei aber entsprechend § 580a Abs. 2 BGB zumindest zum 3. Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des darauffolgenden Kalendervierteljahres zulässig, wenn nicht zu einem früheren Zeitpunkt. Die Frage, ob K einen Anspruch darauf hatte, eine Gestattung zu Filmaufnahmen jedenfalls nach Maßgabe der Vereinbarung aus dem Jahr 2011 zu erhalten und ob eine Genehmigung zu Filmaufnahmen in der Wohnung der K in der Zukunft gänzlich verweigert werden könne, stelle eine komplexe Rechtsfrage dar.

Angesichts der nicht einfachen Rechtslage habe es im Rahmen des den Wohnungseigentümern nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG zustehenden Ermessens gelegen, den Beschluss wie geschehen zu fassen. Dieses Ermessen sei nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Der Maßstab eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Hauseigentümers sei, bezogen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung, nach diesem Maßstab nicht verletzt worden. Die Vermietung einer Wohnung zu Filmaufnahmen stelle keine Wohnnutzung dar, soweit, wie im Fall, für die Überlassung ein Entgelt erhoben werde, die Filmaufnahmen mit einem größeren Filmteam durch eine professionelle Filmproduktionsfirma erfolge, hierzu eine Vielzahl von Mitarbeitern vor Ort im Einsatz seien, Mitarbeiter und Equipment mit meh...

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