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Wohnungseigentum: Betreuung von bis zu 5 Kleinstkindern / 2.1 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Die Anfechtung eines Negativbeschlusses sei nur dann begründet, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung allein die freiwillige Erfüllung des Anspruchs ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte. Dies sei nicht der Fall, da die Beklagten dem auf die einschränkungslose "nachträgliche Betriebsgenehmigung der Kindertagespflegeeinrichtung" gerichteten Beschlussantrag nicht hätten zustimmen müssen. Die Beschlussersetzungsklage hat hingegen Erfolg. Zwar handele es sich bei der Erbringung von entgeltlichen Betreuungsdienstleistungen gegenüber Dritten in Form einer Pflegestelle für bis zu 5 Kleinkindern in einer Wohnung um eine gewerbliche Nutzung. Diese sei aber zulässig und die Wohnungseigentümer hätten die entsprechende Zustimmung zu erteilen. Die Betreuung von bis zu 5 Kleinkindern gehe bei der gebotenen typisierenden Betrachtung nicht über dasjenige Maß hinaus, was im Rahmen der Wohnnutzung durch eine Familie mit mehreren Kindern in einem Reihenhaus zu erwarten wäre.

Hinweis

Ob der Betrieb einer Kindertagespflege zulässig ist, bestimmt sich danach, ob eine Wohnung zu betrachten ist oder Räume, die nicht bewohnt werden sollen.

  • Der Betrieb einer Kindertagespflege ist kein Wohnen. Er ist aber zulässig, wenn er nach einer typisierenden Betrachtungsweise nicht mehr stört als ein Wohnen. So liegt es, wenn die Störungen und Gebrauchsbeeinträchtigungen nicht über die einer zulässigen Wohnungsnutzung hinausgehen. Der Maßstab ist der Vergleich mit den Wohnverhältnissen einer Familie mit mehreren Kindern (AG Bonn, Urteil v. 25.1.2018, 27 C 111/17, ZWE 2018 S. 212). Neben dem Lärm spielen weitere Aspekte, wie das Müllaufkommen oder der Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums, z. B. des Treppenhauses, eine Rolle. Die Grenze des zulässigen Gebrauch...

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