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Wohnungseigentümerversammlung (ZertVerwV) / 3.1 Protokoll/Niederschrift

Alexander C. Blankenstein
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3.1.1 Verhältnis zur Beschluss-Sammlung

Nach § 24 Abs. 6 WEG sind die in der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse in eine Niederschrift (Protokoll) aufzunehmen. Im Zuge des WEG-Änderungsgesetzes 2007[1] wurde in § 24 Abs. 7 WEG das Führen einer Beschluss-Sammlung statuiert. Diese zusätzliche Verpflichtung trat neben die Erstellung der Versammlungsniederschrift. Das am 1.12.2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) hat hieran nichts geändert.

  • War die Erstellung der Versammlungsniederschrift nach alter Rechtslage an keine Frist gebunden, ist die Niederschrift nunmehr entsprechend den Regelungen zur Beschluss-Sammlung unverzüglich zu erstellen.
  • In die Beschluss-Sammlung sind keine Geschäftsordnungsbeschlüsse einzutragen, während sie in die Versammlungsniederschrift aufzunehmen sind, was allerdings umstritten ist.[2]
  • Die Beschluss-Sammlung dient insbesondere als Informationsmedium für die im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 WEG gefassten Beschlüsse. Mangels Versammlung werden diese nämlich nicht in eine Versammlungsniederschrift aufgenommen.
  • Die Beschluss-Sammlung dient der umfassenden Information über die Rechtslage innerhalb der Gemeinschaft, weshalb neben den Beschlüssen auch die Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in Verfahren des § 43 WEG einzutragen sind.
[1] WEG-Änderungsgesetz v. 26.3.2007, BGBl I S. 370, seit 1.7.2007 in Kraft.
[2] Protokollierung für erforderlich haltend: Jennißen/Schultzky, WEG, § 24 Rn. 135; Becker, ZWE 2016, 2 (4); Häublein in Staudinger, § 24 WEG Rn. 208; a. A. Greiner, ZWE 2016, 297 (302); Hügel/Elzer, § 24 WEG Rn. 137.

3.1.2 Beweiswert

Die Versammlungsniederschrift stellt eine Privaturkunde i. S. v. § 416 ZPO dar. Die Unterzeichnung des Protokolls beweist also nicht die Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift, sondern lediglich, dass die Nieder...

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