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Wohnungseigentümerversammlung (ZertVerwV) / 2.1.3.3 Berater

Alexander C. Blankenstein
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Was das Teilnahmerecht von Beratern angeht, sind zunächst die Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung maßgeblich. Ist ein Teilnahmeverbot vereinbart, ist dies einzuhalten.[1] Aber auch dann, wenn ein Teilnahmeverbot nicht ausdrücklich vereinbart ist, gilt der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit, wonach ebenfalls ein Teilnahmeverbot Dritter besteht. Auch Berater haben also kein Teilnahmerecht.

Teilnahme von Rechtsanwälten

Ist nichts Gegenteiliges vereinbart (qualifizierte Vertreterklausel), kann sich jeder Wohnungseigentümer in der Versammlung auch durch einen Anwalt vertreten lassen. Dann aber hat der Wohnungseigentümer kein Teilnahmerecht mehr, was in aller Regel nicht gewollt ist. Regelmäßig soll der Anwalt nämlich für den Wohnungseigentümer beratend tätig sein. Hierfür müssen gute Gründe sprechen.

Ist der Wohnungseigentümer einfach nur mit den übrigen Eigentümern zerstritten, ist dies jedenfalls zu verneinen.[2] Wohl aber können ein hohes Alter und geistige Gebrechlichkeit die Teilnahme des Beraters rechtfertigen.[3]

Unabhängig hiervon kann auch die rechtliche Komplexität eines zu behandelnden Tagesordnungspunkts die Teilnahme des Anwalts rechtfertigen.[4] In diesem Fall ist aber zu berücksichtigen, dass jeder Wohnungseigentümer bereits im Vorfeld der Versammlung in der Lage ist, sich Rechtsrat zu komplizierten Themen einzuholen. Das ist gerade der zentrale Punkt, warum die Ladungsfrist seit Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr 2, sondern 3 Wochen beträgt.[5]

Zu prüfen ist stets auch die Möglichkeit, ob sich der Anwalt nicht außerhalb des Versammlungsraums aufhalten kann. Der Verwalter kann dann die Wohnungseigentümerversammlung darauf aufmerksam machen, dass ein Wohnungseigentümer seinen Anwalt mitgebracht hat, der sich außerhalb des Versammlungsraums aufhält. Durch Geschäftso...

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