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Wohnungseigentümerversammlung (ZertVerwV) / 1.6 Vollmachten

Alexander C. Blankenstein
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1.6.1 Vertretung

In der Wohnungseigentümerversammlung kann sich jeder Wohnungseigentümer durch jede beliebige Person vertreten lassen.[1] In aller Regel ist allerdings die Vertretung in der Gemeinschaftsordnung auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt, wobei sich diese Beschränkung in den häufigsten Fällen auf den Verwalter, andere Wohnungseigentümer oder den Ehegatten bezieht. Eine solche Regelung ist grundsätzlich zulässig.[2] Der Kreis der vertretungsberechtigten Personen ist dann auch nicht auf die Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe ausgedehnt[3] und auch nicht auf den Sondereigentumsverwalter.[4]

Eine solche Bestimmung ist allerdings regelmäßig dahin ergänzend auszulegen, dass sie auch für juristische Personen gilt und dass diese sich nicht nur durch ihre organschaftlichen Vertreter, sondern auch durch einen ihrer Mitarbeiter vertreten lassen können. Eine solche Vertretungsklausel ist ferner regelmäßig ergänzend dahingehend auszulegen, dass sich eine juristische Person in der Versammlung jedenfalls auch von einem Mitarbeiter einer zu demselben Konzern gehörenden (weiteren) Tochtergesellschaft vertreten lassen darf, wenn diese für die Verwaltung des Wohnungseigentums zuständig ist.[5]

Ausnahmen

Eine derartige Vertretungsbeschränkung kann im Einzelfall nach Treu und Glauben dann nicht greifen,

  • wenn der Ehegatte zur Vertretung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, der Wohnungseigentümer mit den übrigen Mitgliedern der Gemeinschaft völlig zerstritten oder erst unmittelbar vor der Versammlung ein neuer Verwalter bestellt worden ist, den der verhinderte Eigentümer noch nicht kennt;[6]
  • wenn der ausländische, in England lebende und der deutschen Sprache nicht mächtige Wohnungseigentümer sich durch seine Schwester vertreten lässt, an die er die Wohnung vermietet h...

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