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Wohnungseigentümerversammlung (ZertVerwV) / 1.4 Zu ladender Personenkreis

Alexander C. Blankenstein
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1.4.1 Wohnungseigentümer

Zur Eigentümerversammlung sind alle im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer zu laden. Das Stimmrecht der Wohnungseigentümer ist als zentrales Mitgliedschaftsrecht untrennbar mit dem Eigentum verbunden.

 

Stimmrecht ist unentziehbar

Als elementares Mitgliedschaftsrecht ist das Stimmrecht grundsätzlich auch durch Vereinbarung unentziehbar. Dies gilt auch für den Fall, dass sich der betreffende Wohnungseigentümer erhebliche Pflichtverletzungen – immense Hausgeldrückstände – zum Vorwurf machen lassen muss.[1]

[1] BGH, Urteil v. 10.12.2010, V ZR 60/10, ZMR 2011, 397.

1.4.2 Werdende Wohnungseigentümer

Wer gegenüber dem teilenden Eigentümer nach § 8 Abs. 3 WEG einen Anspruch auf Übertragung von Sondereigentum hat, der durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert ist, und wenn ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben worden ist, gilt im Innenverhältnis zur GdWE und anderen Wohnungseigentümern als Eigentümer. Folglich sind auch diese werdenden Eigentümer einzuladen.[1]

Zu beachten ist allerdings, dass lediglich Ersterwerber gegenüber der GdWE und anderen Wohnungseigentümern als Wohnungseigentümer fingiert gelten. Sind sie später im Grundbuch als Eigentümer eingetragen und veräußern sie ihr Sondereigentum weiter, gilt dies also nicht für Zweiterwerber. Diese haben kein eigenes Stimmrecht und sind demnach auch nicht zur Eigentümerversammlung zu laden. Freilich aber kann der Ersterwerber den Zweiterwerber mit der Ausübung seines Stimmrechts bevollmächtigen.

 

Abtretung des Übereignungsanspruchs

Der werdende Eigentümer kann seinen Anspruch auf Übereignung auch abtreten. Dies ist der Fall, wenn er seine Sondereigentumseinheit noch vor seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch verkauft. Dann verliert er seine Stellung als werdender Eigentümer, die dann auf den Erwerber übergeht.

...

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