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Wohnungseigentümerversammlung (ZertVerwV) / 1.3.1.3 Wohnungseigentümer

Alexander C. Blankenstein
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§ 24 Abs. 3 WEG sieht die Möglichkeit vor, dass die Wohnungseigentümer einen von ihnen als zur Einberufung ermächtigte Person bestellen können. Hierfür bedarf es allerdings eines Beschlusses der Wohnungseigentümer.

Verwalterlose Gemeinschaft

In verwalterlosen Gemeinschaften, bei denen es sich überwiegend um kleine Eigentümergemeinschaften handelt und in denen in aller Regel auch kein Verwaltungsbeirat bestellt ist, sollte die Gelegenheit einer Eigentümerversammlung – die zunächst allseitig einzuberufen ist – genutzt werden, um einen entsprechenden Beschluss zu fassen, sodass es künftig keiner allseitigen Einberufung mehr bedarf. Die Wohnungseigentümer können insoweit auch für eine Einberufungsbefugnis durch Turnusregelung sorgen. So könnten sie etwa in jeder Wohnungseigentümerversammlung über denjenigen Wohnungseigentümer beschließen, der die nächste Eigentümerversammlung einberuft. Selbstverständlich ist die gesetzliche Regelung nicht etwa auf verwalterlose Kleinanlagen beschränkt, sondern kann ganz allgemein auch in Großanlagen erhebliche Bedeutung in den Fällen haben, in denen sie vorübergehend verwalterlos sind und auch ein Verwaltungsbeirat nicht bestellt ist.

Ein entsprechender Beschluss muss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Hieran kann es fehlen, wenn ein ersichtlich unzuverlässiger Wohnungseigentümer zum Einberufungsermächtigten bestellt wird. Auch kann durch Beschluss auf Grundlage von § 24 Abs. 3 WEG kein Wohnungseigentümer in das Amt des Einberufungsermächtigten gezwungen werden. Ein entsprechender Beschluss wäre wegen eines Verstoßes gegen das Belastungsverbot nichtig.

 

Anspruch auf Eigentümerliste

Da der Verwaltungsbeirat oder der durch Beschluss ermächtigte Wohnungseigentümer zur Einberufung der Versammlung eine aktuelle Eigentümerliste benötigen, haben ...

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