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Wohnungseigentümerversammlung (ZertVerwV) / 1.3 Einberufung

Alexander C. Blankenstein
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1.3.1 Zur Einberufung Berechtigte

1.3.1.1 Verwalter

Regelfall nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 WEG ist die Einberufung durch den Verwalter. Ob der Beschluss über die Bestellung des Verwalters angefochten ist, spielt keine Rolle, solange er nicht rechtskräftig für ungültig erklärt wird.[1] Anderes gilt dann, wenn der Verwalter abberufen wurde und der Abberufungsbeschluss von einem Wohnungseigentümer angefochten wurde.[2] Stets ist nämlich ein Beschluss gemäß § 23 Abs. 4 WEG so lange gültig, bis er nicht rechtskräftig für ungültig erklärt wurde und er nicht nichtig ist. Möglich ist die Einberufung durch den Verwalter auch für einen Zeitpunkt nach Beendigung seiner Amtszeit.[3] Wurde der Bestellungsbeschluss im Übrigen für ungültig erklärt, behalten die Beschlüsse in einer vom abberufenen Verwalter durchgeführten Eigentümerversammlung ihre Gültigkeit.[4]

 

Einberufung durch Mitarbeiter

Die Einberufung kann auch durch einen entsprechend vom Verwalter ermächtigten Mitarbeiter seines Unternehmens erfolgen.[5]

[1] BayObLG, Beschluss v. 4.12.2002, 2Z BR 84/02, ZWE 2003, 95; OLG Hamburg, Beschluss v. 13.3.2000, 2 Wx 27/98, ZMR 2000, 478.
[2] KG Berlin, Beschluss v. 6.6.1990, 24 W 1227/90, MDR 1990, 925.
[3] OLG Köln, Beschluss v. 20.3.1998, 16 Wx 27/98, NZM 1998, 920.
[4] KG Berlin, Beschluss v. 31.3.2009, 1 W 209/05, ZWE 2009, 330; OLG Hamm, Beschluss v. 27.9.2006, 15 W 98/06, ZMR 2007, 133.
[5] OLG Celle, Beschluss v. 28.4.2000, 4 W 13/00, MDR 2000, 1428; LG Flensburg, Beschluss v. 18.3.1998, 5 T 341/97, NJW-RR 1999, 596.

1.3.1.2 Verwaltungsbeirat

§ 24 Abs. 3 WEG macht von § 24 Abs. 1 und Abs. 2 WEG eine Ausnahme für den Fall, dass

  • ein Verwalter fehlt oder
  • dieser sich pflichtwidrig weigert, in den durch Gesetz oder Vereinbarung bestimmten Fällen eine Versammlung einzuberufen.

Fehlender Verwalter

Der Verwalter fehlt, wenn

  • kein Verwalter bestellt ist,
  • seine Amtszeit abgela...

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