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Wohnungseigentümerversammlung (ZertVerwV) / 1.2.3.1 Einführung

Alexander C. Blankenstein
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Nachdem am 17.10.2024 das "Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen"[1] in Kraft getreten ist, besteht die zeitlich befristete Möglichkeit einer Beschlussfassung über die rein virtuelle Durchführung von Wohnungseigentümerversammlungen.

Zunächst sieht § 23 Abs. 1a Satz 1 WEG vor, dass die Wohnungseigentümer mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen können, dass die Versammlungen innerhalb eines Zeitraums von längstens 3 Jahren ab Beschlussfassung ohne physische Präsenz der Wohnungseigentümer und des Verwalters an einem Versammlungsort stattfinden oder stattfinden können.

 

Wortlaut des § 23 Abs. 1a WEG

"Die Wohnungseigentümer können mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen, dass die Versammlung innerhalb eines Zeitraums von längstens drei Jahren ab Beschlussfassung ohne physische Präsenz der Wohnungseigentümer und des Verwalters an einem Versammlungsort stattfindet oder stattfinden kann (virtuelle Wohnungseigentümerversammlung). Die virtuelle Wohnungseigentümerversammlung muss hinsichtlich der Teilnahme und Rechteausübung mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein."

Allerdings sieht die Übergangsregelung des § 48 Abs. 6 WEG bis 2028 die Pflicht zur Durchführung einer jährlichen Präsenzversammlung vor, wenn die Wohnungseigentümer hierauf nicht durch einstimmigen Beschluss verzichten und der Beschluss über die Möglichkeit virtueller Eigentümerversammlungen vor dem 1.1.2028 gefasst wurde.

 

Wortlaut des § 48 Abs. 6 WEG

"Fassen die Wohnungseigentümer vor dem 1. Januar 2028 einen Beschluss nach § 23 Absatz 1a, ist bis einschließlich 2028 m...

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