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Wohnungseigentümerversammlung (ZertVerwV) / 1.1.1 Ordentliche Wohnungseigentümerversammlung

Alexander C. Blankenstein
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Nach § 24 Abs. 1 WEG wird die Wohnungseigentümerversammlung vom Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Notwendigkeit, mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Wohnungseigentümerversammlung durchzuführen, ergibt sich bereits aus § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WEG. Hiernach haben die Wohnungseigentümer über die sich auf Grundlage des Wirtschaftsplans ergebenden Vorschüsse bzw. Hausgelder und die sich auf Grundlage der Jahresabrechnung ergebenden Nachschüsse bzw. Vorschussanpassungsbeträge zu beschließen. Der Wirtschaftsplan ist nach § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG, die Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG jeweils jährlich aufzustellen.

 

Abberufung und fristlose Kündigung des Verwaltervertrags

Beruft der Verwalter die ordentliche Wohnungseigentümerversammlung nicht ein und existiert kein gültiger Beschluss über die Festsetzung der Vorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans, ist die Liquidität der Gemeinschaft gefährdet, was einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags darstellt[1] (siehe im Übrigen zur Abberufung Kap. B.I.8.5 und zur Kündigung Kap. B.I.8.6). Abberufen werden kann der Verwalter ohnehin jederzeit grundlos (siehe hierzu Kap. B.I.8.5.2).

Der Zeitpunkt der ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung sollte sich nach der jeweiligen Wirtschaftsperiode richten. Denn die Frist zur Erstellung der Jahresabrechnung beträgt nach allgemeiner Meinung 3 bis 6 Monate nach Ende der Wirtschaftsperiode.[2] Für den Fall, dass die Wirtschaftsperiode nach dem gesetzlichen Vorbild des § 28 Abs. 1 WEG mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ist die Jahresabrechnung also bis spätestens Ende Juni zu erstellen.

[1] BayObLG, Beschluss v. 30.4.1999, 2Z BR 3/99, NZM 1999, 844.
[2] BGH, Urteil v. 16.2.2018, V ZR 89/17, ZMR 2018, 523.

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