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Wohnungseigentümerversammlung (ZertVerwV) / 1.10.2.3 Anlagen

Alexander C. Blankenstein
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Neben der Tagesordnung sind den Wohnungseigentümern weitere Unterlagen – je nach Tagesordnung – zu übersenden:

  • Jahresabrechnung

    Den Wohnungseigentümern sind die Jahresgesamtabrechnung und die für sie maßgeblichen Einzelabrechnungen zu übersenden.[1] Eine Übersendung auch der Jahreseinzelabrechnungen der anderen Wohnungseigentümer ist nicht erforderlich, wenn vor der Beschlussfassung ausreichend Gelegenheit besteht, Einsicht in diese Einzelabrechnungen zu nehmen.[2]

  • Wirtschaftsplan

    Den Wohnungseigentümern sind der Jahresgesamtwirtschaftsplan und die für sie maßgeblichen Einzelwirtschaftspläne zu übersenden.[3] Eine Übersendung auch der Jahreseinzelwirtschaftspläne der anderen Wohnungseigentümer ist nicht erforderlich.[4]

  • Erhaltungsmaßnahmen

    Mit dem Ladungsschreiben sollten ggf. eingeholte Vergleichsangebote übersendet werden. Bei größeren Erhaltungsmaßnahmen genügt die Übersendung eines Preisspiegels.[5]

  • Verwalterbestellung

    Mit dem Ladungsschreiben sind die Angebote der Verwaltungsunternehmen zu übersenden. Sie sind mindestens namentlich bekanntzugeben nebst eines Angebotsspiegels, der die wesentlichen Eckdaten der Angebote enthält. Zu den mitzuteilenden Eckpunkten der Leistungsangebote gehören die vorgesehene Vertragslaufzeit und die Vergütung.[6]

[1] AG Köln, Urteil v. 19.7.2021, 215 C 6/21, ZMR 2022, 77.
[2] OLG Köln, Beschluss v. 24.8.2005, 16 Wx 80/05, NZM 2006, 66.
[3] LG München I, Urteil v. 13.1.2014, 1 S 1817/13, ZMR 2014, 480; LG Hamburg, Urteil v. 28.3.2012, 318 S 17/11, ZMR 2012, 654.
[4] BGH, Urteil v. 7.6.2013, V ZR 211/12, NZM 2013, 650.
[5] LG München I, Urteil v. 6.10.2014, 1 S 21342/13, ZMR 2015, 147.
[6] BGH, Urteil v. 24.1.2020, V ZR 110/19, ZMR 2020, 671.

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