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Wohnungseigentümer: Schuldet er Schadensersatz bei Versicherungsfall?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Einem Schadensersatzbegehren wegen eines versicherten Schadensereignisses kann der Wohnungseigentümer in der Regel § 242 BGB entgegenhalten.

2 Normenkette

§§ 18, 19 Abs. 2 WEG; §§ 242, 280 BGB

3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K verlangt von Wohnungseigentümer B Schadensersatz. K musste der Gebäudeversicherung einen "Ausgleich" zahlen. Die Gebäudeversicherung hatte diese Zahlung verlangt, um nach einem von ihr regulierten Wasserschaden das Versicherungsverhältnis mit K fortzusetzen. Verursacht wurde der von der Versicherung regulierte Schaden durch unsachgemäße Abbrucharbeiten im Bereich des Sondereigentums des B. Das AG weist die Klage ab. Es sei nicht ersichtlich, dass B im Rahmen des wohnungseigentumsrechtlichen Schuldverhältnisses eine Pflichtverletzung begangen habe, die kausal für den geltend gemachten Schaden sei. Hiergegen richtet sich die Berufung.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! K stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen B ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.160,45 EUR wegen des von der Gebäudeversicherung regulierten Wasserschadens zu. Ein solcher Anspruch folge auch nicht aus dem Verhalten des B im Zusammenhang mit den Regressbemühungen der Versicherung. Zwar hafte B grundsätzlich gem. §§ 280 Abs. 1, 278 BGB für kausale Schäden, die K dadurch entstünden, dass ein von B mit der Reparatur ihres Sondereigentums beauftragtes Unternehmen das gemeinschaftliche Eigentum schädige.

Bestehe aber, wie im Fall, eine Gebäudeversicherung, sei für derartige Schäden vorrangig die Versicherung in Anspruch zu nehmen (BGH, Urteil v. 10.11.2006, V ZR 62/06, Rn. 10). Einem Schadensersatzbegehren wegen des versicherten Schadensereignisses könne der Wohnungseigentümer in der Regel § 242 BGB entgegenhalten. Dies werde damit begründet, dass eine Gebäudeversicherung von der Gemeinschaft in der berec...

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