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Wohnungseigentümer: Mittelbarer Handlungsstörer? / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Das AG meint, die Klage sei mit dem Hilfsantrag begründet! K fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie bereits einen gerichtlichen (Unterlassungs-)Titel gegen den Mieter, gegen dessen behauptete Störungen sie sich wendet, erwirkt habe. Insoweit sei von Belang, dass K den B hier als (Mit-)Wohnungseigentümer und als mittelbaren Handlungsstörer in Anspruch nehmen wolle, was anerkanntermaßen neben der Inanspruchnahme des unmittelbaren (Handlungs-)Störers möglich sei. K sei auch prozessführungsbefugt (bzw. aktivlegitimiert). Nach ihrem Vortrag wirkten sich die von M ausgehenden Störungen unmittelbar auf ihr Sondereigentum aus, weswegen sie aus eigenem Recht und eigener Betroffenheit ihre Rechte aus § 1004 BGB (§ 14 WEG) verfolgen könne, selbst wenn auch das gemeinschaftliche Eigentum von Störungen betroffen sei.

K könne allerdings nicht verlangen, dass B den Mietvertrag kündige. Anerkanntermaßen stehe dem Störer im Rahmen seiner Beseitigungs- bzw. Unterlassungspflicht grundsätzlich die Wahl des Mittels für die Erfüllung derselben zu. K habe aber einen Anspruch auf Einwirkung auf M in der geltend gemachten Art und Weise, also dahingehend, (einzeln benannte) Ruhestörungen zu unterlassen, § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Die Eigenschaft des B als mittelbarer Handlungsstörer leite sich daraus ab, dass er die Beeinträchtigungen durch einen Dritten – seinen Mieter – adäquat kausal veranlasse und (jedenfalls rechtlich) in der Lage wäre, sie zu verhindern bzw. abzustellen; insbesondere sei der Vermieter mittelbarer Störer, wenn es durch seinen Mieter als unmittelbarem Störer zu Beeinträchtigungen komme.

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