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Wohnungseigentümer: Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Sind Ehegatten im Wohnungsgrundbuch als "Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)" als Eigentümer eingetragen, ist eine rechtsfähige (Außen-)GbR die Wohnungseigentümerin.

2 Normenkette

§§ 1, 10 WEG

3 Das Problem

In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird fraglich, ob Ehegatte 1 und Ehegatte 2 oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Wohnungseigentümerin ist. Im Grundbuch heißt es: "1 und 2 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)".

4 Die Entscheidung

Das LG meint, Wohnungseigentümer sei die GbR! Diese müsse klagen. Eine Klage der Gesellschafter sei nicht möglich.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, wer Wohnungseigentümer ist. Bei Gesellschaften wie der AG oder GmbH sind es nicht die Gesellschafter, sondern die Gesellschaft selbst. Bei der GbR gilt nichts anderes, wenn diese eine "Außen-GbR" ist. Dies ist der Fall, wenn die GbR selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, weil sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Denn dann ist sie rechtsfähig. Im Fall konnte man diesen Willen u. a. an der Grundbucheintragung erkennen ("in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)").

Baustopp (einstweilige Verfügung)

Im Fall ging es im Übrigen um einen Baustopp. Begehrt ein Wohnungseigentümer einen Baustopp im Wege der einstweiligen Verfügung, muss dann glaubhaft gemacht werden, dass bei objektiver Beurteilung ohne den Erlass der beantragten Verfügung eine Veränderung des bestehenden Zustands zu befürchten ist, durch die Rechte der Verfügungskläger vereitelt werden oder deren Durchsetzung wesentlich erschwert wird. Dies ist aufgrund einer umfassenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Seiten zu beurteilen. Ausgangspunkt ist die Wertung des Gesetzgebers, dass auch fehlerhafte Beschlüsse bis zu ihrer Ungültigkeitserklärung durch ein G...

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