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Wohnungseigentümer: An Vermittlungsvertrag gebunden? / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Die Revision hat keinen Erfolg! Seien an einem Vertragsverhältnis mehr als nur 2 Parteien beteiligt, sei es möglich, dass eine Bestimmung individuell vereinbart und gleichwohl als Allgemeine Geschäftsbedingung zu behandeln sei. Das könne dann der Fall sein, wenn sie für eine Vielzahl von vertraglichen Verhältnissen vorformuliert sei, vom Vertragsgegner dementsprechend verwendet werde und es der Schutzzweck der §§ 305 ff. BGB gebiete, sie der Inhaltskontrolle zu unterwerfen. So liege es im Fall. §§ 305 ff. BGB seien daher anwendbar.

Die Bestimmungen über Laufzeit und Kündigung des Vertrags seien danach gem. § 307 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 BGB unwirksam. Zum einen sei im Vertrag nämlich eine feste (Erst-)Laufzeit des Vermittlungsvertrags "bis einschließlich 2. Samstag des Jahres 2020" bestimmt. Er eröffne sodann für die Folgezeit – mehrfach – dann aber die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung und damit zur Beendigung des Vertrags. Der Vertrag ende danach, wenn er von allen Wohnungseigentümern oder dem Vermittler unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 7 Monaten "vor dem jeweiligen Endtermin" gekündigt werde. Demgegenüber sei aber auch geregelt, dass die Ferienwohnungen für die Dauer von 10 Jahren beginnend mit der Inbetriebnahme der letzten Vermietungseinheit pro Dorf gebündelt einem international tätigen Vermittler zur Vermittlung an die Hand zu geben sind, und ferner sei "vereinbart", dass der Vertrag frühestens am 2. Samstag des Jahres 2027 ende. Die Klauseln des Vertrags widersprächen sich offensichtlich.

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