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Wohnungs- und Immobiliengesellschaft: Firma, Sitz und Zweck; Gegenstand des Unternehmens

Thomas Schlüter
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Zusammenfassung

 
Überblick

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Namensgebung, dem Firmensitz, dem Gesellschaftszweck sowie dem Unternehmensgegenstand von Wohnungs- und Immobiliengesellschaften.

1 Firma

1.1 Allgemeine Grundsätze für die Namenswahl

 

Rz. 149

Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 HGB). Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden (§ 17 Abs. 2 HGB). Jede GmbH – das heißt unabhängig von ihrem Unternehmensgegenstand – ist kraft Gesetzes eine Handelsgesellschaft (§ 13 Abs. 3 GmbHG). Aufgrund ihrer Eigenschaft als Handelsgesellschaft finden daher die Vorschriften, die für die Kaufleute gelten, ebenfalls Anwendung (§ 6 Abs. 1 HGB). Die GmbH ist damit ein sog. Formkaufmann.[1]

 

Rz. 150

Das GmbH-Gesetz schreibt vor, dass die Firma der Gesellschaft, auch wenn sie nach § 22 HGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten muss (§ 4 Satz 1 GmbHG).[2] In der Begründung des Gesetzentwurfs zum Handelsrechtsreformgesetz (HRefG)[3] wird ausgeführt, dass nicht nur die Verwendung der Abkürzung "GmbH" als Bezeichnung der Rechtsform ausreicht, sondern dass auch Mischformen – der Rechtsformzusatz ist teils abgekürzt, teils ausgeschrieben, zum Beispiel "… gesellschaft m. b. H." für "mit beschränkter Haftung" – für den Rechtsformzusatz in der Firma verwendet werden können. Ergänzend wird in der Begründung des Gesetzentwurfs darauf hingewiesen, dass in Abweichung vom Referentenentwurf auf Anregung der beteiligten Fachkreise darauf verzichtet wurde, die zulässigen Abkürzungen im Gesetz abschließend vorzugeben.[4] Es genügen daher auch Wortverbindungen[5] zwischen einer Sachfirma und einem teils ausgeschriebenen ...

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