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Wohnrecht (Miete) / 2.1 Gesetzliche Regelung

Markus Arendt
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Umgestaltung der Wohnung

Der Berechtigte darf die Wohnung nicht umgestalten.[1] Er muss die üblichen Wartungsarbeiten durchführen.[2] Schönheitsreparaturen und die Instandsetzungen obliegen dem Eigentümer[3]; der Berechtigte muss diese Maßnahmen dulden.[4]

Modernisierungsmaßnahmen

Zur Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen ist der Eigentümer nicht verpflichtet. Umgekehrt muss der Berechtigte i. d. R. keine Modernisierungsmaßnahmen dulden, weil § 555d Abs. 1 BGB im Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten nicht gilt. Ein Duldungsanspruch des Eigentümers kann sich lediglich aus § 242 BGB ergeben, wenn die Interessenabwägung ergibt, dass die Weigerung der Duldung rechtsmissbräuchlich ist.[5]

 
Achtung

Anzeigepflicht des Berechtigten bei Mängeln oder Schäden

Wird die Wohnung reparaturbedürftig, so hat der Berechtigte eine Anzeigepflicht. Gleiches gilt, wenn die Sache zerstört oder beschädigt wird, oder wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.[6] Inhaltlich entspricht diese Pflicht der Anzeigepflicht des Mieters nach § 536c BGB. Eine Verletzung dieser Pflicht hat Schadensersatzansprüche zur Folge.

Weil der Eigentümer weitreichende Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten hat, steht ihm auch ein Besichtigungsrecht zu,[7] allerdings nur mit Zustimmung des Berechtigten.

Notwendige oder nützliche Verwendungen

Macht der Berechtigte notwendige oder nützliche Verwendungen auf die Sache, so kann er hierfür nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen.[8] Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen einer Veränderung oder Verschlechterung und die Verwendungsersatz- und Wegnahmeansprüche des Berechtigten verjähren in 6 Monaten. Für den Beginn und den Eintritt der Verjährung gilt § 548 Abs. 1 und 2 BGB, also der Zeitpunkt der Rückgabe...

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