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Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / Entgelt

Rainer Hartmann
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1 Freie Kost und Logis

1.1 Freie Verpflegung, Wohnung, Heizung und Beleuchtung

Unter den Obergriff "Sachbezug Wohnungen" fällt im Lohnsteuerrecht auch die unentgeltliche Aufnahme im Haushalt des Arbeitgebers, die als Arbeitslohn zu erfassen ist. Diese Sachbezüge (Verpflegung, Wohnung, Heizung und Beleuchtung) werden auch unter dem Begriff "freie Kost und Logis" oder "freie Station" zusammengefasst. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung regelt, dass unentgeltlich gewährte Kost und Wohnung für Zwecke der Lohnsteuer mit den amtlichen Sachbezugswerten zu bewerten sind. Dies führt regelmäßig zu Steuerersparnissen, weil der für den Steuerabzug maßgebende Wertansatz in diesen Fällen fast immer niedriger ist als der tatsächliche Wert des Sachbezugs.

1.2 Amtliche Sachbezugswerte

Rechtsgrundlage für die Sachbezugswerte ist die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Anwendungsbereich der Sachbezugswerte sind die Lohnsteuer und die Sozialversicherung. Sie legen für Zwecke der Lohnsteuer- und Beitragserhebung für bestimmte Sachbezüge eine vereinfachte Wertermittlung fest. Für freie Verpflegung bzw. freie Unterbringung gelten gesonderte Werte, die verschiedenen Berechnungsverfahren unterliegen. In der SvEV werden die Werte für diese Sachbezüge im Normalfall jährlich festgelegt. Diese gelten für das gesamte Bundesgebiet einheitlich.

1.2.1 Sachbezugswerte für freie Unterkunft

Welche monatlichen Sachbezugswerte für freie Unterbringung bei der Lohnsteuer und der Sozialversicherung für 2026 bundesweit anzusetzen sind, kann aus der folgenden Übersicht entnommen werden:

 
Art des Sachbezugs Betrag monatlich
Unterkunft 285 EUR
Wohnung ortsübliche Miete[1]

Die Bewertung der Unterkunft mit dem amtlichen Sachbezugswert ist unbillig, wenn der überlassene Wohnraum vom Durchschnittsstandard wesentlich abweicht, vor allem wenn die Unterkunft nicht den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung entspricht. Die Anwendung der für diese Fälle in d...

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