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Wohngeld / 3.4.1 Zu berücksichtigende Einkünfte

Björn Kazda
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Zum Jahreseinkommen gehören z. B. folgende Positionen:

  • steuerfreie Beträge von Versorgungsbezügen,
  • steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit,
  • steuerfreies Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung,
  • Sparer-Pauschbetrag, soweit die Kapitalerträge 100 EUR übersteigen,[1]
  • Arbeitslosengeld,
  • der nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfreie Betrag von Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses,
  • die nach § 3 Nr. 1b EStG steuerfreie Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach §§ 56 ff. SGB VII
  • die Hälfte der Berufsausbildungsbeihilfe nach SGB III,
  • die Hälfte des Zuschusses der Ausbildungsförderung nach dem BAföG,
  • die Hälfte der steuerfreien Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, soweit sie nicht auf das Elterngeld angerechnet werden,
  • Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Sind Leistungen steuerfrei und in der Aufzählung des § 12 Abs. 2 WoGG nicht genannt, sind sie auch nicht als Einkommen zu berücksichtigen (z. B. die sog. Übungsleiterpauschale[2]).

[1] § 20 Abs. 9 EStG.
[2] § 3 Nr. 26 EStG.

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