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Wohngebäudeversicherung: Versicherungsumfang / 5 Versicherter Mietausfall/Mietwert

Wilfried Flagmeier
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5.1 Mietausfall/Mietwert für Wohnräume

Der Versicherer ersetzt

  • den Mietausfall (einschließlich etwaiger fortlaufender Mietnebenkosten), wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalls zu Recht, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise verweigert haben;
  • den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen einschließlich fortlaufender Nebenkosten, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt und die infolge eines Versicherungsfalls unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen etwa benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann.

Maximal 12 Monate

Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar ist, in der Regel höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Entschädigung wird jedoch nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer die Möglichkeit der Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.

5.2 Mietausfall/Mietwert für gewerblich genutzte Räume

Besondere Vereinbarung

Die Versicherung des Mietausfalls oder des ortsüblichen Mietwerts für gewerblich genutzte Räume bedarf der besonderen Vereinbarung.

Wenn die Gebäude auch gewerblich genutzt werden, ist eine Mitversicherung des Mietausfalls/Mietwerts der gewerblich genutzten Räume ratsam!

5.3 Gestaltungsmöglichkeiten

Mietausfall

Erweiterter Versicherungsschutz

Nach dieser Klausel ersetzt der Versicherer Mietausfall oder Mietwert für den vereinbarten längeren Zeitraum (z. B. 18 Monate).

Kosten für Hotel oder sonstige ähnliche Unterbringung im Schadensfall

Bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze sind auch Kosten für Hotel oder sonstige ähnliche Unterbringung mitversichert, wenn die eigengenutzte Wohnung durch Feuer, Leitungswasser oder Sturm/Hagel unbewohnbar wurde und/oder die Nutzung von Teilen der Wohnung unzumutbar ist. Anfallende Nebenkosten (z. B. für Frühstück, Telefon etc.) werden allerdings nicht erstattet.

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