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Wohngebäudeversicherung: Rechte des Versicherten / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Das OLG meint, die Berufung habe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg! Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs des Wohnungseigentümers auf Versicherungsleistung scheitere daran, dass nach den Versicherungsbedingungen die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag nicht dem Versicherten zustehe. Teil B § 12 Nr. 1 VGB 2008 laute: "Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt." Diese Bestimmung sei wirksam. Sie stelle keinen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG dar. Es könne nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich vereinbart werden, dass nur der Versicherungsnehmer – und nicht der Versicherte – zur Geltendmachung des Versicherungsanspruchs berechtigt sein solle.

B sei auch nicht nach § 242 BGB daran gehindert, sich auf diese Klausel zu berufen. Ein Versicherer könne sich auf eine Klausel, wie sie hier in Rede stehe, gegenüber dem Versicherten nur dann nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer ohne billigenswerten Grund nicht gewillt sei, sein Einziehungsrecht zugunsten des Versicherten wahrzunehmen, und der Versicherte deshalb Gefahr laufe, seinen Anspruch nicht durchsetzen zu können. Ein solcher Fall sei nicht gegeben. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ohne billigenswerten Grund nicht gewillt sei, ihr Einziehungsrecht zugunsten des Wohnungseigentümers wahrzunehmen. X habe den Rohrbruch gemeldet und die Schadensbearbeitung betreut. Sie habe die Schadensregulierung in den vom Wasserschaden betroffenen Wohnungen bearbeitet, unter anderem auch die Schäd...

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