Zusammenfassung
Die Berechnung der Entschädigung hängt maßgeblich davon ab, ob es sich um Zerstörung, Abhandenkommen oder nur eine Beschädigung handelt. Wer die Obliegenheiten im Versicherungsfall verletzt, riskiert, dass der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei wird.
Dieser Beitrag hat die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2010) des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zur Grundlage.
1 Entschädigungsberechnung/Unterversicherung
1.1 Ersatz bei Zerstörung oder Abhandenkommen
Neuwertentschädigung nur bei Wiederherstellung/Wiederbeschaffung
Bei zerstörten Gebäuden werden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten des Gebäudes (einschließlich der Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten) bei Eintritt des Versicherungsfalls ersetzt, bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis bei Eintritt des Versicherungsfalls. Die Zahlung des Neuwertentschädigungsanteils erfolgt jedoch nur bei Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung (vgl. hierzu Abschn. 1.5 – Wiederherstellungsvorbehalt).
Bei einer Versicherung zum Zeitwert wird der jeweilige Zeitwert, bei einer Versicherung des gemeinen Werts der jeweilige gemeine Wert ersetzt.
Die Restwerte werden stets angerechnet.
1.2 Ersatz bei Beschädigung
Was wird ersetzt?
Bei beschädigten Sachen werden die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung ersetzt. Der Ersatz dieser Reparaturkosten ist begrenzt auf die Höhe des Versicherungswerts bei Eintritt des Versicherungsfalls bei den VGB 2010 Wert 1914 bzw. auf die ortsüblichen Wiederherstellungskosten bei den VGB 2010 (Wohnfläche).
Die Restwerte werden angerechnet.
1.3 Mehrkosten infolge Preissteigerungen
Notwendige Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederh...